Allgemeine Informationen
Bei einem Neubau muss der/die Eigentümer/-in oder der/die Planungsbeauftragte die Zuweisung einer Hausnummer sowie die Zuweisung der hausinternen Wohnungsnummern (bzw. Türnummern im Falle von Büro- oder Geschäftseinheiten) beantragen.
Der Antrag kann nach Eintragung der Immobilie im Kataster bzw. bei Vorlage der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit oder bei Beantragung der Bewohnbarkeits- bzw. Benutzungsbewilligung (bei Bauvorhaben nach dem LG Nr. vom 11.08.1997, Nr. 13) gestellt werden.
Die Hausnummer muss am Haupteingang zum neu errichteten Gebäude, die Wohnungsnummer an der jeweiligen Wohnungstür angebracht werden.
Wird ein Bestandgebäude umgebaut, muss keine neue Hausnummer beantragt werden, es sei denn, der Eingang wurde durch den Umbau wesentlich verändert.
Das Hausnummernschild muss dem vorgegebenen Format entsprechen. Alle Vorschriften zum Nummernschild finden Sie im Schreiben, mit dem wir Sie über die Erteilung der Hausnummer informieren, sowie in der Gemeindebauordnung (Anlage 5, Art. 10).
Die Einhaltung der Vorgaben wird von den Gemeindetechnikern überprüft.
Zugleich mit der Beantragung der Hausnummer können sie auch die Vergabe der Wohnungs- bzw. Türnummern beantragen. Die Nummerierung der Einheiten wird gemeinsam mit den Gemeindetechnikern des Amtes für die Verwaltung des Gemeindegebiets vorgenommen, damit die korrekte Zuordnung von Hausnummer, Wohnungsnummer und materiellem Anteil sichergestellt werden kann.
Der Antragsteller bzw. der Antragstellerin ist verpflichtet, die TIS-Dienststelle über den Abbruch des Gebäudes bzw. die Entfernung von Eingängen zu Wohnungen u. Ä. In Kenntnis zu setzen, damit die entsprechenden Haus- bzw. Wohnungsnummern gestrichen werden können. Zu diesem Zweck steht ein entsprechendes Formular zum Ausfüllen zur Verfügung. Zu diesem Zweck steht ein entsprechendes Formular zum Ausfüllen zur Verfügung