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Anmerkung und Löschung von Bindungen im privaten Wohnbau

Konventionierungen, Grundbuchsanmerkungen, Löschung von Bindungen, Unbedenklichkeitserklärung

Allgemeine Informationen

Konventionierter Wohnbau – Wohnungen für Ansässige

Die Genehmigung zum Bau von Wohnungen für Personen, die in Südtirol ansässig sind, wird nur unter der Bedingung erteilt, dass der/die Antragstellende die Gemeinde durch eine einseitige Verpflichtungserklärung ermächtigt, die Bindung (laut Art. 39 des Landesgesetzes 9/2018) im Grundbuch anmerken zu lassen.
Der Bauherr bzw. die Bauherrin ist verpflichtet, sich an die einseitige Verpflichtungserklärung zu halten.
Die Kosten für die Anmerkung der Bindung im Grundbuch trägt die Person, die die Baugenehmigung beantragt hat.

Wird die Wohnung vermietet, darf der Mietzins in den ersten 20 Jahren nicht höher sein als der Landesmietzins, der nach Art. 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, festgelegt wird.

Löschung von Bindungen und Grundbuchseintragungen - Unbedenklichkeitserklärungen

Damit eine im Grundbuch eingetragene Bindung laut Art. 39 des Landesgesetzes 9/2018 gelöscht werden kann, braucht es die Unbedenklichkeitserklärung des Bürgermeisters. Diese wird ausgestellt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind und die entsprechende Eingriffsgebühr bezahlt worden ist.

Eine Unbedenklichkeitserklärung des Bürgermeisters benötigt auch, wer einen Parkplatz, der Zubehör der eigenen Wohnung ist, auf eine andere Wohnung übertragen möchte (Art. 40/bis des Landesgesetzes 9/2018).

Bei Garagen, die auf öffentlichem Grund gebaut worden sind, ist hingegen das Amt für Vermögen für die Zubehörsbindung zuständig.

Fristen und Fälligkeiten

30
Tage
Maximale Bearbeitungszeit

Weitere Informationen

Letzte Änderung:Dienstag, 14. November 2023