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Geringfügige Eingriffe (in die Natur und Landschaft)

Allgemeine Informationen

Geringfügige Eingriffe in die Natur und Landschaft werden vom Bürgermeister mit einem vereinfachten Verfahren gebilligt. Zu den geringfügigen Eingriffen zählen unter anderen der Bau von Wegen, Erdbewegungen, das Errichten von Stützmauern, Ablagerungen von Aushubmaterial, Materialentnahme und Planierungen.

Das vereinfachte Verfahren gilt laut Art. 103, Absatz 11 des LG vom 10.07.2018, Nr. 9 weiterhin für die Eingriffe, die im Dekret des Landeshauptmannes vom 06.11.1998, Nr. 33 in geltender Fassung unter  Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und f) angeführt sind.

So geht's

  1. Reichen Sie Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für geringfügige Eingriffe und die dazugehörigen Unterlagen (siehe Art. 2 Absatz 1 des Dekrets des LH 33/1998) über den Online-Dienst (klicken Sie auf das grüne Feld am Ende des Textes) ein.
  2. Der Antrag wird von einem/einer für die  Projektprüfung zuständigen Techniker/-in überprüft, um sicherzustellen, dass das Projekt den geltenden Raumordnungs- und Bauvorschriften entspricht.
  3. Bei Bedarf werden die Gutachten der zuständigen Ämter eingeholt.
  4. Die Ermächtigung wird ausgestellt.
So erreichen Sie uns
Gemeinde Bozen - Rathaus

Hauptsitz mit Zugang von der Gumergasse

Weitere Details

Bild: Gemeinde Bz - Rathaus Hauptsitz (2024)

Kosten und Voraussetzungen

Kosten
  • Stempelgebühr (für den Antrag)
  • Sekretariats- und Bearbeitungsgebühren (Kosten und Gebühren)
  • Stempelgebühr (für die Ausstellung der Ermächtigung)

Fristen und Auflagen

  • Baubeginn: Mit den Arbeiten kann unmittelbar nach Ausstellung der Ermächtigung begonnen werden.
  • Werden die Arbeiten in Regie und/oder Eigenregie von Privatpersonen durchgeführt, muss eine entsprechende Eigenerklärung vorgelegt werden.
  • Bauende: Spätestens 6 Monate nach Bauende muss eine Abschlusserklärung vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass die Arbeiten fachgerecht ausgeführt wurden und mit dem genehmigten Vorhaben übereinstimmen.
  • Dieses vereinfachte Verfahren gilt nicht für Projekte, die innerhalb von 5 Jahren, nachdem der Bürgermeister die erste Ermächtigung erteilt hat, eingereicht werden, wenn sie mit den bereits genehmigten Projekten in einem räumlichen und kausalen Zusammenhang stehen sowie insgesamt die vorgeschriebenen Grenzwerte überschreiten.

Fristen und Fälligkeiten

60
Tage
Maximale Bearbeitungszeit

Weitere Informationen

Schalter für Bauakten (S.B.A.)

Informations- und Abgabestelle, kurze technische Beratung

Weitere Details

Kosten und Gebühren

Gebühren für die Ausstellung der Baugenehmigung und die Einreichung der ZeMeT

Weitere Details

Online-Abgabeformalitäten - LG 10.07.2018, Nr. 9 online

Für Bauanträge, die nach dem 01.07.2020 eingereicht wurden

Weitere Details

Letzte Änderung:Montag, 04. Dezember 2023