Allgemeine Informationen
Geringfügige Eingriffe in die Natur und Landschaft werden vom Bürgermeister mit einem vereinfachten Verfahren gebilligt. Zu den geringfügigen Eingriffen zählen unter anderen der Bau von Wegen, Erdbewegungen, das Errichten von Stützmauern, Ablagerungen von Aushubmaterial, Materialentnahme und Planierungen.
Das vereinfachte Verfahren gilt laut Art. 103, Absatz 11 des LG vom 10.07.2018, Nr. 9 weiterhin für die Eingriffe, die im Dekret des Landeshauptmannes vom 06.11.1998, Nr. 33 in geltender Fassung unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und f) angeführt sind.