Beschreibung
Art des Dokuments
Der verbaute Ortskern und die Wohnzonen werden mit einer durchgehenden Begrenzungslinie abgegrenzt, die alle verbauten Flächen und eingeschlossenen Grundstücke umfasst. Die Begrenzungslinie darf jedoch nicht Streusiedlungen und einzelne Häuser umfassen, auch wenn diese bereits von der Urbanisierung betroffen sind.
Im Sinne von Art. 12 des L.G. Nr. 10 vom 15.04.1991 hat die Gemeinde Bozen laut Gemeinderatsbeschluss Nr. 56/35725 vom 16.05.2006 die Abgrenzung der verbauten Ortskerne festgelegt und darauffolgend gemäß Gemeinderatsbeschluss Nr. 45 vom 03.05.2012 diese auf Grund der urbanistischen Entwicklung auf den letzten Stand gebracht.
Mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 71 vom 03.10.2023 wurde die Abgrenzung des verbauten Ortskernes angepasst.