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Bestätigung der Gesetzmäßigkeit des zeitweiligen Aufenthalts (für EU-BürgerInnen) und Bestätigung des Rechtes auf Daueraufenthalt (für EU-BürgerInnen)
(Seite am 1.9.2020 aktualisiert)
Bestätigung der Gesetzesmäßigkeit des Aufenthaltes
Die seit weniger als 5 Jahren meldeamtlich eingetragenen EU-Bürger/innen, die über die Voraussetzungen gemäß gvD 30/2007 verfügen, können die Ausstellung einer Bestätigung betreffend die meldeamtliche Eintragung beantragen.
Die Bestätigung dient als Beleg für die Gesetzesmäßigkeit des Aufenthaltes zum Zeitpunkt des Antrags.
Der Antrag auf Ausstellung der Bestätigung darf erst nach Einleitung des Verfahrens zur meldeamtlichen Eintragung eingereicht werden..
- Ausstellungsfrist: innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung des Antrags
- Kosten. Sowohl für den Antrag als auch für die Bestätigung muss eine Stempelsteuer in Höhe von 16 Euro bezahlt werden.
- Gesetzliche Grundlagen:
- gvD Nr. 30 vom 06.02.2007 i.g.F.
- Rundschreiben des Innenministeriums 9/2007
- Rundschreiben des Innenministeriums 18/2009 (Richtlinien)
- Rundschreiben des Innenministeriums 9/2012
Bestätigung des Rechts auf Daueraufenthalt
EU-Bürger/innen, die sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig und kontinuierlich in Italien aufgehalten haben, erhalten das Recht auf Daueraufenthalt und können die Ausstellung der Bestätigung des Rechts auf Daueraufenthalt beantragen, die in der Wohnsitzgemeinde augestellt wird.
- Ausstellungsfrist: innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung des Antrags
- Kosten: Sowohl für den Antrag als auch für die Bestätigung muss eine Stempelsteuer in Höhe von 16 Euro bezahlt werden.
- Gesetzliche Grundlagen:
- gvD Nr. 30 vom 06.02.2007 i.g.F.
- gvD Nr. 89, umgewandelt in das G. Nr. 129 vom 02.08.2011 i.g.F.
- Rundschreiben des Innenministeriums 9/2007
- Rundschreiben des Innenministeriums 18/2009 (Richtlinien)
- Rundschreiben des Innenministeriums 9/2012
Meldeamtliche Eintragung von britischen Bürger/innen
Am 1. Februar 2020 ist das Austrittsabkommen betreffend den Austritt des Vereinigten Konigreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU (Brexit) in Kraft getreten. Im Abkommen ist ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen, in dem weiterhin das Unionsrecht gilt.
Für britische und nordirische Bürger/innen, die in Italien wohnhaft sind oder im Übergangszeitraum (1. Februar 2020 - 31. Dezember 2020) eine meldeamtliche Eintragung vornehmen, sowie für ihre Familienangehörigen wird somit weiterhin das gvD Nr. 30 vom 6.2.2007 Anwendung finden (Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG betreffend das Recht der EU-Bürger/innen und ihrer Familienangehörigen, sich frei in den Mitgliedsstaaten zu bewegen und sich dort aufzuhalten).
Das Innenministerium hat mit Rundschreiben vom 11. Februar 2020 klargestellt, dass es folgende zwei Möglichkeiten gibt:
1. Britische Staatsbürger/innen, die am Stichdatum 31. Januar 2020 bereits in Italien wohnhaft waren
Trifft dies zu, so kann sich die entsprechende Person an das Meldeamt der Wohnsitzgemeinde wenden und dort einen Antrag auf Ausstellung der Bestätigung der meldeamtlichen Eintragung stellen, um das Bestehen der mit dem Aufenthalt im italienischen Staatsgebiet zusammenhängenden Rechte zu belegen (gvD Nr. 30/2007 und Art. 18.4 ds Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU).
2. Britische Staatsbürger/innen, die am Stichdatum 31. Januar 2020 nicht in Italien wohnhaft waren
Innerhalb der vom Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeit (31. Dezember 2020) können britische Staatsbürger/innen und ihre Familienangehörigen - genau wie bisher - die meldeamtliche Eintragung im Sinne der meldeamtlichen Bestimmungen und des gvD 30/2007 vornehmen und nachfolgend die Ausstellung der Bestätigung der meldeamtlichen Eintragung beantragen.
- Ausstellungsfrist: innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung des Antrags
- Kosten: Sowohl für den Antrag als auch für die Bestätigung muss eine Stempelsteuer in Höhe von 16 Euro bezahlt werden.
- Gesetzliche Grundlagen:
- gvD Nr. 30 vom 06.02.2007 i.g.F.
- gvD Nr. 89, umgewandelt in das G. Nr. 129 vom 02.08.2011 i.g.F.
- Rundschreiben des Innenministeriums 9/2007
- Rundschreiben des Innenministeriums 18/2009 (Richtlinien)
- Rundschreiben des Innenministeriums 9/2012
- Rundschreiben des Innenministeriums 3/202
- Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und aus der Europäischen Atomgemeinschaft (EU-Amtsblatt vom 31.01.2020)
Anlagen:
- Antrag auf Ausstellung der Bestätigung über die Gesetzmäßigkeit des Aufenthaltes für Bürger der Europäischen Union(Aktualisierung: 14/01/2021) (File pdf, 217 Kilobyte)
- Antrag auf Ausstellung der Bestätigung über die Gesetzmäßigkeit des Aufenthaltes für Bürger der Europäischen Union (Brexit)(Aktualisierung: 14/01/2021) (File pdf, 218 Kilobyte)
- Antrag auf Ausstellung der Bestätigung des Rechts auf Daueraufenthalt(Aktualisierung: 14/01/2021) (File pdf, 158 Kilobyte)
- Einreisevisum
- Aufenthaltsgenehmigung
- Aufenthaltskarte
- Bestätigung der Gesetzmäßigkeit des zeitweiligen Aufenthalts (für EU-BürgerInnen) und Bestätigung des Rechtes auf Daueraufenthalt (für EU-BürgerInnen)
- Abweisung
- Antrag über die Gesetzmäßigkeit des Aufenthaltes
- Antrag Bestätigung des Rechts auf Daueraufenthalt
- Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung für nicht Eu-Bürger
- Festhaltung
- Ausweisung
- Familienzusammenführung
- Bestimmungen gegen die illegale Einwanderung