- Demographische Dienste
- Ausstellen von Bescheinigungen und Dokumente
- Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft
- Aktive Teilnahme am öffentlichen Leben
- Wahldienst
- Wählerlisten
- Zusätzliche Wählerliste für EU-Bürger/innen
- Wahlausweis
- Bescheinigung der Einschreibung in die Wählerlisten
- Einschreibung im Verzeichnis der Stimmzähler
- Eintragung in das Verzeichnis der Wahlsprengelvorsitzenden
- Eintragung in das Verzeichnis der Laienrichter an Schwurgerichten
- Wahlen
- Militär- oder Zivildienst leisten. Informationen aus:
- Ausländischer Staatsbürger in Italien sein
- Sich ehrenamtlich beteiligen
- Volksanwaltschaft
- Italia.gov.it - il motore dell'amministrazione digitale
- Heiraten
- Ins Ausland gehen
Wählerlisten
Eintragung und Streichung
Alle Bürger, die im Meldeamt der Gemeinde bzw. im
Verzeichnis der im Ausland lebenden Staatsbürger (AIRE)
eingetragen sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden von
Amts wegen in die Wählerlisten eingetragen.
Der Verlust des aktiven Wahlrechtes und die zeitweilige oder
endgültige Streichung aus den Wählerlisten treten ein,
wenn ein Bürger sich in einer der folgenden Situationen
befindet:
- Vorbeugungsmaßnahmen kraft endgültiger Verwaltungsakten wie in Art. 3 des Gesetzes Nr. 1423 vom 27.12.1956 vorgesehen, das mit Art. 4 des Gesetzes Nr. 327 vom 3.8.1988 abgeändert wurde, u.z. für die gesamte Dauer der Gültigkeit der Verwaltungsakten;
- Bürger, gegen die kraft endgültiger Verwaltungsakten ein Freiheitsentzug oder ein Aufenthaltsverbot in einer oder mehreren Gemeinden oder Provinzen verhängt wurde, wie in Art. 215 des Strafgesetzbuches vorgesehen, u.z. für die gesamte Dauer der Gültigkeit der Verwaltungsakten;
- Verurteilung zu einer Strafe, die den endgültigen Ausschluss von öffentlichen Ämtern vorsieht;
- Verurteilung zu einer Strafe, die den zeitweiligen Ausschluss
von öffentlichen Ämtern vorsieht, u.z. für die
gesamte Dauer der Maßnahme.
Nur rechtskräftige Urteile bewirken den Verlust des aktiven Wahlrechts.
Rekurs
Gegen die Entscheidungen der Gemeindewahlkommission kann
binnen 10 Tagen ab Zustellung Rekurs vor der Bezirkswahlkommission
von Bozen eingereicht werden.
Rechtsquellen |
D.P.R. Nr. 223 vom 20.03.1967 (E.T.) i.g.F. - G. Nr. 40 vom 07.02.1979 - G. Nr. 15 vom 16.01.1992 - D.P.R. Nr. 50 vom 01.02.1973 "Ausübung des aktiven Wahlrechts bei Regionalratswahlen in der Region Trentino-Südtirol und bei Gemeinderatswahlen in der Provinz Bozen...". Art. 5 wurde durch Art. 1 des D.P.R. Nr. 295 vom 15.07.1988 ersetzt - G.D. Nr. 309 vom 18.12.2002. Einspruchsvorschriften: |
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Verantwortlicher/e |
Dr. Manuela Buonfrate |
Kontakt |
Amt für demographische Dienste -
Wahlamt Vintlerstraße 16 - Parterre, Zimmer Nr. 0.09 |
PEC (Zertifizierte E-Mail) | |
PEO (Gewöhnliche E-Mail) | |
Tel. | 0471 997 152/3/4 |
Fax | 0471 997 151 |
Die E-Mail-Adressen der MitarbeiterInnen der Gemeinde Bozen sind nach folgendem Schema aufgebaut: Vorname.Nachname@gemeinde.bozen.it |