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Beglaubigung der Unterschrift
Die Unterschriften auf Anträgen, die für die Öffentliche Verwaltung oder die Anbieter öffentlicher Dienste (z.B. SEAB, EW, Postverwaltung, Staatsbahnen usw.) bestimmt sind, müssen nicht beglaubigt werden, wenn:
- sie im Beisein des Beamten geleistet werden, der berechtigt ist, den Antrag entgegenzunehmen,
- sie zusammen mit der Fotokopie des Ausweises der Person, die unterschrieben hat, vorgelegt werden.
Die öffentliche Verwaltung ist außerdem nicht befugt, die Beglaubigung von Unterschriften auf Gesuchen zu fordern, wie z.B.:
- Auswahlverfahren für Aufnahmen in den Dienst (alle Funktionsebenen)
- Überprüfungen zwecks Ausstellung von Befähigungen, Diplomen, Zeugnissen im kulturellen Bereich
- Teilnahme an öffentlichen Wettbewerben.
Die Beglaubigung der Unterschrift ist hingegen vorgesehen bzw. kann in folgenden Fällen verlangt werden:
- bei privaten Rechtssubjekten vorzulegende Unterlagen
- Vollmachten für die Eintreibung von Beträgen, die von der öffentlichen Verwaltung oder von einem Anbieter öffentlicher Dienste geschuldet werden (z.B. nach dem Tod des Anspruchsberechtigten Auszahlung der angereiften Raten einer INPS-Pension, die nicht abgeholt wurde, zugunsten der Erben).
Folgende Personen sind zur Beglaubigung von Unterschriften berechtigt:
- Notare
- Urkundsbeamte
- Gemeindesekretäre
- Beamte, die ermächtigt sind, Unterlagen entgegen zu nehmen
- vom Bürgermeister beauftragte Beamte
Beglaubigungen von Unterschriften auf Verträgen zwischen Privatpersonen und auf Urkunden über die Gründung von Gesellschaften werden nur von Notaren vorgenommen.
Hindernisse für die Leistung der Unterschrift
Die Erklärung wird abgegeben und unterschrieben:
- für die Entmündigten vom Vormund
- für die Minderjährigen von der Person, die die
Erziehungsgewalt ausübt oder vom Vormund;
- bei den beschränkt Entmündigten und den aus der
elterlichen Gewalt entlassenen Minderjährigen unterschreiben
diese selbst, mit Unterstützung des Kurators.
Bei Personen, die nicht unterschreiben können, wird die
Erklärung vom zuständigen Beamten nach
Überprüfung der Identität des Erklärenden
entgegen genommen.
Notwendige Dokumente |
Gültiger Personalausweis. |
---|---|
Kosten |
Beglaubigungen durch den Gemeindesekretär oder einen vom
Bürgermeister beauftragten Beamten: |
Rechtsquellen | D.P.R. Nr. 445 vom 28.12.200 - Einheitstext der gesetzgeberischen und verordnungsmäßigen Bestimmungen auf dem Gebiet der Beurkundungen durch öffentliche Verwaltungen. |
Verantwortlicher/e |
Dr. Manuela Buonfrate |
Kontakt |
Amt für demographische Dienste |
Tel. |
0471 997128, 8.30-10.30 Uhr |
Oder | Bürgerzentren in den Stadvierteln |
- Beglaubigung der Unterschrift
- Authenticating signatures
- Authentification de signature