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Trennung und Scheidung
Mit dem
Gesetzesdekret Nr. 132/2014, das in das
Gesetz Nr. 162/2014 umgewandelt wurde, sind eine neue Regelung
für die einvernehmliche Trennung bzw. Scheidung sowie
allgemeine Neuerungen bezüglich der Trennung und der Scheidung
in Kraft getreten.
Die Eheleute haben die Möglichkeit, eine einvernehmliche
Vereinbarung über die Trennung bzw. Scheidung
abzuschließen, u.z.
- durch Verhandlung mit Rechtsbeistand (Art. 6 des G. 162/2014)
oder
- vor dem Standesbeamten (Art. 12 des G. 162/2014).
Beide Vereinbarungen sind der richtlerlichen Entscheidung
gleichgestellt.
Mit dem Gesetz Nr. 55 vom 6. Mai 2015 sind neue Fristen für
die Trennung in Kraft getreten, nach deren Ablauf die Scheidung
eingereicht werden kann. Sie betragen nun 6 Monate im Falle einer
einvernehmlichen Trennung bzw. ein Jahr bei einer mit
Gerichtsurteil verfügten Trennung.
Der Artikel 12 des Gesetzes 162/2014 sieht seit dem 11. Dezember
2014 die Möglichkeit vor, dass die Eheleute vor dem
Standesbeamten eine Vereinbarung über die einvernehmliche
Trennung bzw. Scheidung oder über eine Änderung der
bisher gültigen Trennungs- bzw. Scheidungsbedingungen
abschließen können.
Diese vereinfachte Form der Trennung bzw. Scheidung ist dann
möglich, wenn die Eheleute
- keine gemeinsamen minderjährigen Kinder oder keine gemeinsamen volljährigen Kinder haben, die eine schwere Behinderung haben oder die unzurechnungsfähig sind, oder keine Kinder, die wirtschaftlich abhängig sind;
- wenn die Vereinbarung keine Vermögensübertragungen enthält. Die Vereinbarung kann aber die regelmäßigen Unterhaltszahlungen im Falle einer Trennung oder Scheidung regeln.
Der Beistand eines Rechtsanwaltes ist fakultativ.
Sollten die Eheleute weder deutsch noch italienisch sprechen,
müssen sie von einem Dolmetscher begleitet werden.
Die Vereinbarung über die einvernehmliche Trennung oder Scheidung kann vorgelegt werden:
- bei der Gemeinde, welche die Urkunde über die standesamtliche Trauung ausgestellt hat;
- bei der Gemeinde, in der die Urkunde über die Trauung registriert worden ist, die gemäß den Vorgaben im Konkordat (Staatskirchenvertrag) oder einer anderen Glaubensgemeinschaft oder im Ausland zwischen zwei italienischen Staatsangehörigen oder einem italienischen Staatsangehörigen und einem Angehörigen eines anderen Staates vollzogen worden ist;
- bei der Gemeinde, in der einer oder beide Eheleute ihren Wohnsitz haben.
Rechtliche Grundlage: Gesetzesdekret Nr. 132/2014, umgewandelt in das Gesetz Nr. 162/2014.
Anmerkungen:
- Phase 1 : Vereinbarung eines Termins für die Unterzeichnung der Vereinbarung vor dem Standesbeamten im Standesamt der Stadt Bozen, Vintlerstraße 16, 1. Stock, Zimmer 1.05;
- Phase 2: Vereinbarung eines Termins für die Unterzeichnung und Gegenzeichnung der Vereinbarung (mindestens 30 Tage nach dem ersten Termin).
Kosten: Zeitgleich mit der Unterzeichnung der Vereinbarung müssen die Eheleute eine Kopie der Einzahlung der Gebühren in Höhe von € 16,00 laut Art. 12, Abs. 6 des G. 162/2014 vorlegen.
Die Einzahlung kann wie folgt durchgeführt werden:
- beim Schatzmeister der Gemeinde Bozen, Gumergasse 7, Erdgeschoss
- mittels Überweisung auf das Bankkonto
- IBAN IT 28 A 05856 11613 080571315836
- mittels Postüberweisung
- IBAN IT 18 L 07601 11600 000000275396
Einzahlungsgrund: Gebühren laut Art. 12, Abs. 6 des G. 162/2014
Verantwortlicher/e |
Dr. Manuela Buonfrate |
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Kontakt |
Amt für demographische
Dienste - Amt für Eheschließungen |
Öffnungszeiten |
Mo - Fr: 8.30-13.00 Uhr |
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PEO (Gewöhnliche E-Mail) | |
Tel. |
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Fax | 0471 997137 |