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Anerkennung eines nichtehelichen Kindes

Die Anerkennung eines nicht-ehelichen Kindes kann gleich bei der Geburtsmeldung erfolgen, oder später, durch eine eigene Erklärung

Bild: 1.4 Kind
© Photo by Pexels/pixabay.com - Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0)

Allgemeine Informationen

Die Anerkennung eines nichtehelichen Kindes kann nach der Meldung der Geburt erfolgen. Dazu müssen ein oder beide Elternteile mit einem Alter von mindestens 16 Jahren eine Anerkennungserklärung beim Amt für Demografische Dienste in der Vintlerstraße 16 abgeben. Die Terminvereinbarung für die Unterzeichnung der Akte erfolgt vor Ort.

  • Falls das Kind jünger als 14 Jahre ist, ist für die Anerkennung durch einen Elternteil die Zustimmung des Elternteils erforderlich, der das Kind zuerst anerkannt hat.
  • Falls das Kind hungegen das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist nur die Zustimmung des Kindes erforderlich.

An wen sich diese Dienstleistung richtet

Einer oder beide Elternteile können die Anerkennungserklärung abgeben. 

Notwendige Dokumente

Dokumente, die bei der Antragsstellung vorzulegen sind
  • Personalausweis der Erklärenden

Kosten und Voraussetzungen

KOSTENLOS

Kontakt

Der Zutritt zu den Büros erfolgt nach Vereinbarung, außer in begründeten Notfällen.

Gültig ab 01.11.2021
Mo.
08:30 - 13:00
Di.
08:30 - 13:00
Mi.
08:30 - 13:00
Do.
08:30 - 17:00
Fr.
08:30 - 13:00
1.4 Amt für demographische Dienste

Meldeamtliche Bescheinigungen, Wohnsitzwechsel, Identitätskarte, Wohnen im Ausland, Ehe und Lebenspartnerschaft, Trennung und Scheidung, Einbürgerung, Wahlen

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Anerkennung eines Kindes vor der Geburt

Mittels einer Erklärung vor dem Standesbeamten bzw. der Standesbeamtin können Sie ein Kind vor der Geburt anerkennen

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Letzte Änderung:Mittwoch, 22. Dezember 2021