Allgemeine Informationen
Nicht-EU-Bürgerinnen und Nicht-EU-Bürger müssen innerhalb von 60 Tagen nach der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beim Meldeamt die Erklärung zu ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort erneuern.
Wird diese Erklärung nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Verfall der Aufenthaltsgenehmigung vorgelegt, erhält der oder die Betroffene ein Schreiben des Meldeamtes, in dem er oder sie aufgefordert wird, die Erklärung innerhalb von 30 Tagen nachzureichen und eine gültige Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, wird die Person aus den Meldeamtsregistern gestrichen.