Folgen Sie uns
Suche

Ersatzerklärungen

Öffentliche Ämter und Erbringer öffentlicher Dienstleistungen sind verpflichtet, Ersatzerklärungen anstelle von offiziellen Bescheinigungen anzunehmen

Bild: Unterschrift
© Photo by Andreas Breitling/pixabay.com - Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0)

Allgemeine Informationen

Bürgerinnen und Bürger können im Umgang mit der öffentlichen Verwaltung und den Betreibern öffentlicher Dienste statt der geforderten Bescheinigung eine Ersatzerklärung vorlegen, um bestimmte Situationen, Tatsachen oder Eigenschaften, die sie betreffen, eigenverantwortlich zu bestätigen. Die Ersatzerklärung hat die dieselbe Gültigkeit der zu ersetzenden Bescheinigung oder Urkunde.

Mit einer Eigenerklärung können Sie unter anderem Folgendes selbst bescheinigen: das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Wohnsitz, die Staatsangehörigkeit, den Familienstand, die Zusammensetzung des Haushalts, die Geburt eines Kindes, den Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder die berufliche Stellung. 

Die Ämter der öffentlichen Verwaltung und die Erbringer öffentlicher Dienstleistungen sind verpflichtet, Eigenerklärungen annehmen.

Wenn die Parteien einverstanden sind, können Eigenerklärungen auch im privaten Bereich, d. h. im Austausch mit Unternehmen oder Privatpersonen, verwendet werden.

Wer Anträge, Projekte, Erklärungen und andere Nachweise nicht selbst erstellt oder abgibt, oder wer Unterlagen und Verwaltungsakte nicht selbst im Amt oder beim öffentlichen Dienstleister (siehe Liste) abholt, kann eine andere Person über eine Sondervollmacht damit betrauen.

An wen sich diese Dienstleistung richtet

  • Italienische StaatsbürgerInnen und EU-BürgerInnen.
  • Nicht-EU-BürgerInnen, die über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügen. Sie können die Möglichkeit einer Eigenerklärung jedoch nur nutzen, um damit Situationen, Tatsachen oder persönliche Eigenschaften nachzuweisen, die auch von italienischen Behörden bescheinigt oder bestätigt werden können.
Wer kann das Ansuchen stellen

Um eine Ersatzerklärung abgeben zu können, muss man volljährig und handlungsfähig sein:

  • Erklärungen für entmündigte Personen werden vom Vormund abgegeben.
  • Bei Minderjährigen unterschreibt der oder die Erziehungsberechtigte oder der Vormund die Erklärung.
  • Beschränkt Entmündigte und aus der elterlichen Gewalt entlassenen Minderjährige geben die Erklärung selbst in Anwesenheit ihres Beistandes ab.
  • Bei Personen, die von einem Sachwalter oder einer Sachwalterin unterstützt werden, kann die Ersatzerklärung auch vom Sachwalter bzw. von der Sachwalterin unterschrieben werden, sofern er oder sie die Befugnis dazu hat.

Ist eine Person nicht fähig oder nicht in der Lage, die Eigenerklärung zu unterschreiben, wird die Erklärung von der zuständigen Amtsperson nach Feststellung der Identität der erklärenden Person entgegengenommen. Diese bescheinigt, dass sich die betreffende Person ihr gegenüber erklärt hat, dass sie jedoch an der Unterzeichnung der Eigenerklärung gehindert ist.

Ist eine Person aus gesundheitlichen Gründen vorübergehen daran gehindert, eine Eigenerklärung im eigenen Interesse abzugeben, kann der Ehepartner oder die Ehepartnerin oder, wenn nicht vorhanden, eines der Kinder oder, wenn nicht vorhanden, ein anderer Angehöriger in direkter Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad die Erklärung vor der Amtsperson abgeben, nachdem die Amtsperson die Identität des oder der Erklärenden überprüft hat. In der Erklärung muss ausdrücklich auf das Bestehen eines Hinderungsgrundes verwiesen werden.

So geht's

Füllen Sie das Formular aus und übergeben Sie es zusammen mit der Kopie eines gültigen Ausweisdokuments dem öffentlichen Amt, das die Eigenerklärung angefordert hat, oder der Privatperson, die die Eigenerklärung anstelle einer Bescheinigung akzeptiert.

Kosten und Voraussetzungen

Für Ersatzerklärungen anstelle von Bescheinigungen oder Bezeugungsurkunden (Notorietätsakte) sind keine Stempelgebühren und Bearbeitungsgebühren zu entrichten.

Weitere Informationen

Letzte Änderung:Mittwoch, 29. Dezember 2021