Allgemeine Informationen
Die Flächenwidmungsbescheinigung enthält die Raumordnungsvorschriften für die betreffende Liegenschaft.
Im Sinne von Art. 30 des D.P.R. vom 06.06.2001, Nr. 380 sind alle öffentlichen und privaten Rechtsgeschäfte unter Lebenden über die Übertragung, die Begründung oder die Aufhebung des Miteigentums an dinglichen Rechten auf Grundstücke nichtig und können weder abgeschlossen noch ins Grundbuch eingetragen werden, wenn den entsprechenden Urkunden nicht der Nachweis über die urbanistische Zweckbestimmung beiliegt.
Gleichstellungserklärung
Mit der Flächenwidmungsbescheinigung kann, auf Anfrage, eine Gleichstellung der vom Gemeindeplan vorgesehenen Zone mit den A- oder B-Zonen gemäß M.D. Nr. 1444/1968 ermittelt werden, wie von der Agentur der Einnahmen klargestellt.
Was die eventuelle Überprüfung der Befolgung aller Strafvorschriften bezogen auf die betroffene Liegenschaft gemäß Artikel 41 des Gesetzes vom 28.02.1985, Nr. 47 und Artikel 83, Absatz 1 des LG vom 10.07.2018, Nr. 9, betrifft, wird auf die Kurzmitteilung Nr. 28/2021 des Gemeindenverbandes verwiesen.
Zur Einsicht von Akten, welche zur oben genannten Überprüfung notwendig sind, ist es erforderlich, einen Antrag um Zugang zu den Verwaltungsunterlagen einzureichen.