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Bewohnbarkeits- / Benutzungsbewilligung

Allgemeine Informationen

  • Die Bewohnbarkeits- bzw. Benutzungsbewilligung wird auf Antrag vom Amt für die Verwaltung des Gemeindegebiets ausgestellt. Sie bescheinigt, dass das Gebäude und die eingebauten Anlagen den Sicherheits-, Hygiene-, Gesundheits- und Energiesparanforderungen entsprechen. In welchen Fällen eine solche Bewilligung beantragt werden muss, ist in Art. 17 der Gemeindebauordnung geregelt. Neu errichtete oder umgebaute Gebäude dürfen ohne diese Bewilligung nicht bewohnt bzw. genutzt werden (Art. 131 des Landesraumordnungsgesetzes Nr. 13/1997). Zugleich mit der Bewohnbarkeits- bzw. Benutzungsbewilligung muss eine Erklärung vorgelegt werden, in der der/die Bauleiter/-in bescheinigt, dass die obigen Auflagen eingehalten wurden.
  • Wer ein Gebäude ohne Bewilligung nutzt bzw. bewohnt, muss für jeden Monat oder angebrochenen Monat ein Bußgeld im Umfang von 0,5% der Baukosten (Art. 73 des Landesraumordnungsgesetzes Nr. 13/1997) für die unrechtmäßig bewohnten bzw. benutzten Gebäudeteile entrichten.
  • Eine Kopie der Bewohnbarkeits- bzw. Benutzungsbewilligungen können auch für bestehende Immobilien beantragt werden.

So geht's

  1. Füllen Sie den Antrag auf Ausstellung der Bewohnbarkeits- oder Benutzungsbewilligung aus und legen Sie dem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei (siehe Art. 17 der Gemeindebauordnung). Sie können den Antrag über den Online-Dienst (klicken Sie auf das grüne Feld am Ende des Textes) einreichen.
  2. Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden von einem/einer Gemeindetechniker/-in auf ihre Vollständigkeit überprüft.
  3. Wenn Sie eine energetische Sanierung durchgeführt haben und/oder Anlagen installiert haben, die mit erneuerbaren Energiequellen betrieben werden, füllen Sie bitte zusätzlich den Online-Vordruck zur Datensammlung aus.
  4. Beamte der Gemeinde überprüfen gegebenenfalls bei einer Ortsbesichtigung, ob die Baumaßnahmen mit den Projektunterlagen übereinstimmen.
  5. Bitte entrichten Sie die zweite Rate der Konzessionsgebühren, sofern diese noch ausständig ist.
  6. Die Bewohnbarkeits- bzw. Benutzungsbewilligung wird ausgestellt.
Fristen und Auflagen
  • Die Bearbeitungsdauer beträgt 30 Tage ab Einreichung des Antrages oder ab Vorlage der zusätzlich angeforderten Daten und Unterlagen.

Notwendige Dokumente

Dokumente, die bei der Antragsstellung vorzulegen sind
Hinweis!

Bitte verwenden Sie nur aktuelle Formulare. Veraltete Formulare werden nicht angenommen!

Formulare

Kosten und Voraussetzungen

  • Stempelgebühr (bei Antragstellung zu entrichten)
  • Sekretariats- und Bearbeitungsgebühren (Kosten und Gebühren)
  • Stempelgebühr für die Ausstellung der Bewohnbarkeits- bzw. Benutzungsbewilligung

Fristen und Fälligkeiten

30
Tage
Maximale Bearbeitungszeit

Weitere Informationen

Kosten und Gebühren

Gebühren für die Ausstellung der Baugenehmigung und die Einreichung der ZeMeT

Weitere Details

Online-Abgabeformalitäten - LG 11.08.1997, Nr. 13 online

Für Bauanträge, die vor dem 01.07.2020 eingereicht wurden

Weitere Details

Einsicht in Bauunterlagen online

Der Antrag auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten ermöglicht die Einsichtnahme in Bauunterlagen und/oder Ausstellung von entsprechenden Kopien

Weitere Details

Letzte Änderung:Montag, 18. Dezember 2023