Allgemeine Informationen
- Die Bewohnbarkeits- bzw. Benutzungsbewilligung wird auf Antrag vom Amt für die Verwaltung des Gemeindegebiets ausgestellt. Sie bescheinigt, dass das Gebäude und die eingebauten Anlagen den Sicherheits-, Hygiene-, Gesundheits- und Energiesparanforderungen entsprechen. In welchen Fällen eine solche Bewilligung beantragt werden muss, ist in Art. 17 der Gemeindebauordnung geregelt. Neu errichtete oder umgebaute Gebäude dürfen ohne diese Bewilligung nicht bewohnt bzw. genutzt werden (Art. 131 des Landesraumordnungsgesetzes Nr. 13/1997). Zugleich mit der Bewohnbarkeits- bzw. Benutzungsbewilligung muss eine Erklärung vorgelegt werden, in der der/die Bauleiter/-in bescheinigt, dass die obigen Auflagen eingehalten wurden.
- Wer ein Gebäude ohne Bewilligung nutzt bzw. bewohnt, muss für jeden Monat oder angebrochenen Monat ein Bußgeld im Umfang von 0,5% der Baukosten (Art. 73 des Landesraumordnungsgesetzes Nr. 13/1997) für die unrechtmäßig bewohnten bzw. benutzten Gebäudeteile entrichten.
- Eine Kopie der Bewohnbarkeits- bzw. Benutzungsbewilligungen können auch für bestehende Immobilien beantragt werden.