Allgemeine Informationen
Das Betreten, Befahren und Abstellen von Fahrzeugen in den öffentlichen Grünanlagen der Stadt ist verboten.
→ Art. 20 der Grünflächenordnung der Stadt Bozen
Die Fahrzeuge der nachstehend angeführten Kategorien dürfen die öffentlich genutzten Grünflächen befahren. Ein vorübergehendes Abstellen dieser Fahrzeuge ist ebenfalls zulässig.
Die Erlaubnis gilt für:
- motorbetriebene Fahrzeuge für den Transport von Menschen mit Behinderung, die gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften als medizinische Hilfsmittel gelten
- Rettungsfahrzeuge
- Einsatzfahrzeuge
- Fahrzeuge, die für die Pflege der Grünflächen genutzt werden
- Fahrzeuge der Stadtverwaltung
- private Fahrzeuge in besonderen Fällen und/oder bei kurzzeitiger Erfordernis, sofern die eine formale Erlaubnis der Stadtverwaltung vorliegt. Diese Fahrzeuge müssen im Schritttempo verkehren, wobei das Befahren der Grünflächen nur für jene Tätigkeiten erlaubt ist, die die Nutzung eines Kraftfahrzeugs erforderlich machen (Aufbau temporärer Strukturen, Suchaktivitäten usw.).Das Verkehren privater Fahrzeuge auf Grünflächen muss von der Stadtpolizei auf der Grundlage des Gutachtens des städtischen Dienstes für Grünflächeninstandhaltung genehmigt werden.