Gebühr für die Besetzung öffentlicher Flächen (COSAP)
Die Konzessionen zur Besetzung öffentlichen Grundes werden durch die COSAP-Ordnung geregelt, welche mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 18 vom 07.02.2012 genehmigt worden ist.
Der Grundtarif wird jährlich entsprechend der
eingetretenen ISTAT-Erhöhung mit Wirkung 1. Januar
aktualisiert.
Ein besonderes Augenmerk ist den rechtswidrigen Situationen zu
schenken. Die strengen gesetzlichen Bestimmungen sehen
Geldbußen vor, die dazu führen, dass der geschuldete
Betrag sogar verdoppelt werden kann, wenn die Abgabe nicht bezahlt
wurde.
GEGENSTAND DER ABGABE
Der Konzessionsgebühr unterliegen die ständigen und zeitweiligen Besetzungen von Straßen, Flächen und des dazugehörigen darüber- und darunterliegenden Raums, welche sich im Gemeindeeigentum befinden bzw. zum unverfügbaren Vermögen gehörenden im Sinne von Artikel 825 des ZGB durch staatliche Dienstbarkeiten belasteten sind, auf privaten Flächen, auf welchen ein öffentlicher Durchgang besteht, auch wenn dieser nicht grundbücherlich eingetragen ist darunter auch Besetzungen durch Erzeugnisse jeglicher Art, z.B. Kabel, Leitungen und Anlagen.
Die Gebühr kann nicht bei Besetzungen durch Balkone,
Veranden, Bow-Windows und ähnlichem, sowie bei Sonnenmarkisen
über Balkonen angewandt werden.
Ebenso wenig kann die Gebühr bei den folgenden Arten von
Besetzungen angewandt werden:
- Besetzungen durch Staat, Regionen, Provinzen, Gemeinden und deren Konsortien sowie durch religiöse Körperschaften für die Ausübung von staatlich zugelassenen Kulten;
- Besetzungen durch Anzeigetafeln an Bahnhöfen und Haltestellen und durch Fahrplantafeln für öffentliche Transportmittel sowie durch die Schilder im Straßenverkehr, sofern sie nicht Werbeanzeigen enthalten, und durch Fahnenstangen von Institutionen;
- Besetzungen durch Fahrzeuge des in Konzession gegebenen öffentlichen Transportwesens für den Linienverkehr;
- Besetzungen durch Ein- und Ausfahrten;
- Besetzungen durch Verbindungen und Anschlüsse an Versorgungsanlagen der öffentlichen Dienste, ausgenommen der in Art. 18 der Cosap-Ordnung vorgesehenen Regelung;
- Besetzungen durch Fahrzeuge des öffentlichen und privaten Transportswesens auf öffentlichen und für diesen Zweck bestimmten Flächen;
- Besetzungen im Rahmen von politischen oder sozialen Veranstaltungen oder Initiativen vorausgesetzt, dass die besetzte Fläche nicht größer als 10 m² ist;
- Besetzungen durch Blumenbehälter.
TARIFE
Sehen Sie die unterstehenden Anlagen.
FRISTEN
Für ständige Besetzungen muss die Erneuerung 2 Monate vor dem Verfallsdatum erfolgen und für zeitweilige Besetzungen 15 Tage vor dem Verfallsdatum.Die jährliche Fälligkeit der ständigen Besetzungen läuft mit dem Konzessionsdatum ab.
BEZAHLUNG
- Für ständige Besetzungen erfolgt die
Bezahlung der Gebühr nach den im Konzessionsvertrag
festgelegten Modalitäten durch direkte Bezahlung beim
Schatzamtsschalter (Gumergasse 7, Erdgeschoss) oder durch
Überweisung auf die Schatzamtsskonten (siehe
unterstehenden Link)
Bei Bezahlungen, die Genehmigungen betreffen, welche in die Zuständigkeit des Amtes für Wirtschaftstätigkeiten und Konzessionen fallen, muss als Zahlungsgrund Folgendes angegeben werden: COSAP Wirtschaftstätigkeiten und Konzessionen, KS 509, Kap. 10.500, Art. 4. - Für zeitweilige Besetzungen erfolgt die Bezahlung der Gebühr nach den Modalitäten gemäß Absatz 1 zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung oder zu dem darin festgelegten Datum.
- Für Beträge von mehr als 4.000 Euro jährlich kann die Bezahlung der geschuldeten Gebühr in jeweils gleich hohen Raten, die monatlich zu bezahlen sind, gewährt werden zuzüglich der anfallenden gesetzlichen Zinsen.
- Beläuft sich der geschuldete Betrag auf nicht mehr als 10,33 Euro braucht er weder bezahlt noch rückerstattet zu werden.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen den erlassenen Feststellungsbescheid ist innerhalb der Frist von 60 Tagen nach Vollstreckbarkeit desselben der Rekurs bei der Autonomen Abteilung des Verwaltungsgerichts möglich.
AN WEN KANN MAN SICH WENDEN?
INFOS |
Ausstellung von zeitweiligen und ständigen Konzessionen für Attraktionen, Wanderbühnen, Wandergewerbe (Zirkusse, Luna Parks, Karusselle usw.) Märkte, Messen, Standplätze, Pankette auf öffentlichen Flächen, Tische, Bühnen, Kioske: Amt für
Wirtschaftstätigkeiten und Konzessionen |
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Info |
Für Amt für
Mobilität |
Öffnungszeiten | Mo, Mi, Fr: 9.00-12.00 Uhr Di: 8.30-13.00 Uhr Donnerstag Bürgertag: 8.30-13.00 und 14.00-17.30 Uhr |
Download:
- COSAP - Ordnung (file pdf, 756 Kilobyte)
- COSAP-Tarife: ständige Besetzungen (file pdf, 23 Kilobyte)
- COSAP-Tarife: zweitweilige Besetzungen (file pdf, 27 Kilobyte)
- Anlage A - Straßen und Kategorien (file pdf, 48 Kilobyte)