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Eine außerordentliche Verkaufsaktion tätigen

Außerordentliche Verkaufsaktionen: Räumungsverkauf, Verkauf unter dem Einkaufspreis, Saisonschlussverkauf, Werbeverkauf

 

Bild: Vendita promozionale
© www.pixabay.com - Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0)

Allgemeine Informationen

Dazu zählen der Räumungsverkauf, der Verkauf unter Einkaufspreis, der Saisonschlussverkauf bzw. Schlussverkauf und der Werbeverkauf, dabei gewährt der Einzelhändler seinen Kundinnen und Kunden objektiv und effektiv günstigere Bedingungen für den Kauf seiner Waren.

  • Ein Räumungsverkauf kann durchgeführt werden:
    a) bei Einstellung der Handelstätigkeit, bei Schließung des Betriebs oder bei dessen Verlegung an einen anderen Standort
    b) bei Umbau oder Renovierung der Verkaufslokale
    c) bei einem Betriebsjubiläum (alle 10 Jahre)
    Die MITTEILUNG über den Räumungsverkauf muss mindestens 10 Tage im Voraus erfolgen.
  • Verkauf unter dem Einkaufspreis (es gelten die Bestimmungen des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 218 vom 6. April 2001): Die MITTEILUNG über den Verkauf unter dem Einkaufspreis muss mindestens 10 Tage im Voraus erfolgen.
  • Saisonschlussverkauf oder Schlussverkauf (bedarf keiner Mitteilung): Der Saisonschlussverkauf oder Schlussverkauf darf nur zweimal jährlich durchgeführt werden. Die Zeiträume werden von der Handelskammer festgelegt.
  • Werbeverkauf (bedarf keiner Mitteilung): Werbeverkäufe von saisonalen Produkten aus dem Warenbereich “Nicht-Lebensmittel“, die auch bei Saisonschlussverkäufen oder Schlussverkäufen veräußert werden, sind in den 20 Tagen vor Beginn eines Saisonschlussverkaufs und im Monat Dezember nicht zulässig.

An wen sich diese Dienstleistung richtet

Einzelhändlerinnen und Einzelhändler, die Sonderverkaufsaktionen anbieten möchten.

So geht's

Die MITTEILUNG über den Räumungsverkauf bzw. über den Verkauf unter dem Einkaufspreis muss mindestens 10 Tage im Voraus online über das SUAP-Portal durch Anklicken des grünen Banners unten abgegeben werden.

Um Ihre Tätigkeit melden zu können, müssen Sie sich zunächst mit ihrem SPID, Ihrer elektronischen Identitätskarte oder Ihrer Bürgerkarte ausweisen. Außerdem benötigen Sie eine digitale Unterschrift und eine PEC-Mail-Adresse.

Anmeldung
Elektronische Identitätskarte
Bürgerkarte
SPID 1. Sicherheitsstufe

Notwendige Dokumente

Dokumente, die bei der Antragsstellung vorzulegen sind

Legen Sie ihrer MITTEILUNG folgende Unterlagen bei:

  • Überweisungsbestätigung Bearbeitungsgebühren in Höhe von 25,00 Euro. So können Sie die Bearbeitungsgebühr entrichten:
    • durch Einzahlung beim Schatzamt im Rathaus, Gumergasse 7, Erdgeschoss, Einzahlungsgrund: "Amt 8.3 - Bearbeitungsgebühr” oder
    • durch Überweisung auf das Konto der Stadtgemeinde Bozen der Südtiroler Volksbank - IBAN IT28 A058 5611 6130 8057 1315 836, Überweisungsgrund: "Amt 8.3 - Bearbeitungsgebühr”
  • Kopie eines Ausweisdokuments des Inhabers/der Inhaberin oder des gesetzlichen Vertreters bzw. der gesetzlichen Vertreterin des Unternehmens (+ Aufenthaltsgenehmigung, wenn die Person Bürgerin oder Bürger eines Nicht-EU-Landes ist).
  • Bei Räumungsverkäufen: Verzeichnis der preisgesenkten Waren mit Angabe des ursprünglichen Verkaufspreises und des während des Räumungsverkaufs angewandten Verkaufspreises sowie Angabe des Skontos oder Rabatts in Prozent.
  • Bei Verkäufen unter dem Einkaufspreis: Warenverzeichnis nach Maßgabe des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 2018 vom 6. April 2001.

Kosten und Voraussetzungen

Bearbeitungsgebühr (durch Einzahlung beim Schatzamt im Rathaus oder durch Überweisung)
25,00 Euro

Kontakt

Telefon:
0471 997 552

Telefon:
0471 997 346

E-Mail:
8.3.0@gemeinde.bozen.it

PEC:
8.3.0@pec.bolzano.bozen.it

Gültig ab 01.01.2021
Mo.
09:00 - 12:00
Di.
08:30 - 13:00
Mi.
09:00 - 12:00
Do.
08:30 - 13:00, 14:00 - 17:30
Fr.
09:00 - 12:00
8.3 Amt für Wirtschaftstätigkeiten und Konzessionen

CUP für Veranstaltungen, Feste und Gastgärten, Standplatzgebühren, Handelsgenehmigungen und Lizenzen

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Letzte Änderung:Mittwoch, 10. Januar 2024