Allgemeine Informationen
Die Urkunden/Scheine enthalten nur die persönlichen Daten der betreffenden Person und die Kennzahl der entsprechenden Akte im standesamtlichen Register.
Die Auszüge aus dem Register enthalten auch andere Angaben sowie eventuelle Anmerkungen, die in der entsprechenden Akte im standesamtlichen Register aufscheinen.
Die allumfassenden Kopien sind originalgetreue Kopien der im entsprechenden Register aufbewahrten und aktualisierten Akte.
Geburtsbescheinigungen
- Geburtsurkunde (mit Geburtsort, Geburtsdatum und Kennzahl der Akte).
- Auszug aus dem Geburtenregister (mit den Daten der Urkunde und anderen zusätzlich beantragten Daten, wie z.B. Uhrzeit der Geburt, Angabe der Mutter- und Vaterschaft, Angabe der Eröffnung oder Schließung einer eventuellen Vormundschaft, Pflegschaft, Sachwalterschaft).
- Die Aushändigung einer allumfassenden Kopie ist nur bei Bestehen eines gegenwärtigen, konkreten Interesses von Seiten der antragstellenden Person möglich, oder wenn sich der Antrag auf sich selbst bezieht, und keine gesetzlichen Hinderungsgründe vorliegen.
Ehebescheinigungen
- Trauschein (mit Ort und Datum der Eheschließung, Personalien der Eheleute und Kennzahl der Akte).
- Auszug aus dem Trauungsregister (mit den Daten des Trauscheins und anderen zusätzlich beantragten Daten, wie z.B. Güterstand, Anmerkungen betreffend Vermögensabkommen, Trennung der Eheleute).
- Die Aushändigung einer allumfassenden Kopie ist nur bei Bestehen eines gegenwärtigen, konkreten Interesses von Seiten der antragstellenden Person möglich, oder wenn sich der Antrag auf sich selbst bezieht, und keine gesetzlichen Hinderungsgründe vorliegen.
Partnerschaftsbescheinigungen
- Partnerschaftsschein (mit Ort und Datum der Eintragung der Lebenspartnerschaft, Personalien und Wohnsitz der LebenspartnerInnen, Personalien und Wohnsitz der Trauzeugen, Güterstand und Kennzahl der Akte).
- Die Aushändigung einer allumfassenden Kopie ist nur bei Bestehen eines gegenwärtigen, konkreten Interesses von Seiten der antragstellenden Person möglich, oder wenn sich der Antrag auf sich selbst bezieht, und keine gesetzlichen Hinderungsgründe vorliegen.
Todesbescheinigungen
- Sterbeurkunde (mit Ort und Datum des Todes und Kennzahl der Akte).
- Auszug aus dem Sterberegister (mit den Daten der Sterbeurkunde und anderen zusätzlich beantragten Daten wie z.B. die Personalien der verwitweten Person und die Uhrzeit des Todes).
- Die Aushändigung einer allumfassenden Kopie ist nur bei Bestehen eines gegenwärtigen, konkreten Interesses von Seiten der antragstellenden Person möglich, oder wenn sich der Antrag auf sich selbst bezieht, und keine gesetzlichen Hinderungsgründe vorliegen.
Für bestimmte standesamtliche Bescheinigungen, die im Ausland Verwendung finden, ist weder die Legalisierung noch die Übersetzung notwendig, da dazu folgende Modelle benutzt werden können:
Die standesamtlichen Bescheinigungen sind ab dem Ausstellungsdatum 6 Monate lang gültig.
Achtung!
Die Bescheinigung werden in der Regel im Digitalformat ausgestellt.
Bescheinigungen auf Papier werden ausschließlich auf Antrag des Grundbuchgerichts oder bei notwendiger Legalisierung durch die Präfektur ausgestellt.