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Fällen von unter Schutz stehenden Bäumen im verbauten Ortskern

Art. 67, Absatz 3 LG. vom 10.07.2018, Nr. 9

Bild: Alberi
© Comune di Bolzano - Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0)

Allgemeine Informationen

  • Im verbauten Ortskern, der nach Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15.04.1991, Nr. 10 bestimmt wird, muss das Fällen von Bäumen von der Stadt landschaftsrechtlich genehmigt werden. Dies gilt für folgende Baumarten:
  1. Für alle langsam wachsenden und alle botanisch besonders wertvollen Baumarten nach Maßgabe von Anlage 1 der Grünflächenordnung der Stadt Bozen, die einen Stammumfang von mindestens 63 cm (Ø = 20 cm) erreichen, sowie für deren Wurzelbereich;
  2. Für alle nicht unter Ziffer 1 angeführten Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 125 cm (Ø = 40 cm), sowie für deren Wurzelbereich.

    Mehrstämmige Bäume, bei denen keiner der Einzelstämme den schutzwürdigen Mindestumfang erreicht, gelten als unter Schutz stehend, wenn der gemeinsame Stammumfang in 50 cm Höhe über dem Erdboden größer ist als der unter Ziffer 1 und 2 genannte Baumumfang. Ist der gemeinsame Stamm weniger als 50 cm hoch, gilt der Baum unabhängig von seinem Umfang als nicht unter Schutz stehend, mit Ausnahme der Fälle nach Ziffer 3.

  3. Für alle Baumdenkmäler, unabhängig davon, ob sie als Einzelbäume oder Baumgruppen vorkommen.

Nicht unter den Schutz der Grünflächenordnung fallen:

a) Bäume, die von der Autonomen Provinz Bozen als invasive gebietsfremde Arten klassifiziert wurden;
b) Kernobstbäume (Birne, Apfel, Quitte) und Steinobstbäume (Pfirsich, Aprikose, Pflaume, Kirsche), sofern sie nicht zur Kategorie der Baumdenkmäler gehören.

So geht's

Es gibt zwei verschiedene Verfahren:

A) Verfahren für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Fällen von unter Schutz stehenden Bäumen

  1. Stellen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Fällen von unter Schutz stehenden Bäumen und reichen Sie diesen zusammen mit dem von einem qualifizierten Techniker erstellten Gutachten sowie mit den entsprechenden Unterlagen über PEC-Mail (5.3.0@pec.bolzano.bozen.it) beim Amt für den Schutz der Umwelt ein.
  2. Die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Antrags wird geprüft.
  3. In der Folge nimmt die Grünflächenkommission zum Vorhaben Stellung.
  4. Anschließend wird die obligatorische Stellungnahme der Sachverständigenkommission laut Art. 68 des LG vom 10.07.2018, Nr. 9, eingeholt.
  5. Die Landschaftsrechtliche Genehmigung wird vom Bürgermeister innerhalb von 60 Tagen nach Vorlage des Antrags ausgestellt.
          

B) Verfahren für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Fällen von unter Schutz stehenden Bäumen im verbauten Ortskern im Zuge eines Bauvorhabens:

  1. Stellen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Fällen von unter Schutz stehenden Bäumen und reichen Sie diesen zusammen mit dem Sanierungsprojekt von Grünanlagen sowie mit den entsprechenden Unterlagen über PEC-Mail (5.3.0@pec.bolzano.bozen.it) bei dem Amt für den Schutz der Umwelt ein.
  2. In der Folge nimmt die Grünflächenkommission zum Vorhaben Stellung.
  3. Anschließend wird die obligatorische Stellungnahme der Sachverständigenkommission laut Art. 68 des LG vom 10.07.2018, Nr. 9, eingeholt.
  4. Die Landschaftsrechtliche Genehmigung wird vom Bürgermeister innerhalb von 60 Tagen nach Vorlage des Antrags ausgestellt.
  5. Einreichung des Antrags auf Vorabbescheinigung des B.V.F. auf der Grundlage des grünen Sanierungsprojekts bei der Dienststelle Stadtgärtnerei. (Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung des BVF)
  6. Die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Antrags wird geprüft.
  7. Anschließend wird die Vorabbescheinigung des B.V.F. ausgestellt, die auch die Stellungnahme der Grünflächenkommission umfasst.
  8. Reichen Sie über das Online-Portal SUAP BOZEN (klicken Sie auf das grüne Feld am Ende des Textes) einen Baugenehmigungsantrag ein oder legen Sie eine Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) oder eine Beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM) vor. Geben Sie darin an, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine landschaftsrechtliche Genehmigung eingeholt werden muss. Reichen Sie bitte auch die dazugehörigen Unterlagen ein.
  9. Der Antrag wird von einem/einer für die Projektüberprüfung zuständigen Techniker/-in geprüft.
  10. Bei Bedarf wird das Projekt von der Gemeindekommission für Raum und Landschaft bewertet.
  11. Die Baugenehmigung wird vom Bürgermeister innerhalb von 60 Tagen nach Vorlage des Antrags / der Meldung / der Mitteilung ausgestellt.
Fristen und Auflagen:
  • Die Landschaftsrechtliche Genehmigung gilt für den Zeitraum, in dem die jeweilige Baubewilligung (Artikel 75 des LG vom 10.07.2018, Nr. 9) rechtsgültig ist. Wird die Landwirtschaftsrechtliche Genehmigung unabhängig von einer Baubewilligung erteilt, gilt sie für 5 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist muss für die Fortsetzung des bereits genehmigten Vorhabens eine neue Genehmigung eingeholt werden.
  • Die Genehmigung kann von der Erfüllung bestimmter Auflagen oder von der Durchführung von Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahmen abhängig gemacht werden.
  • Für die Erteilung einer Genehmigung kann zudem eine Kautionszahlung notwendig werden. Die Höhe der Kaution wird nach der Art des Vorhabens und der eventuell vorgesehenen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen sowie nach dem Ausmaß des Schadens bemessen, der der Landschaft zugefügt werden könnte. Die Kaution muss vor Beginn der Arbeiten hinterlegt werden.
  • Die Gemeindeverwaltung überwacht die Arbeiten. Verstöße werden nach Art. 85 ff. des LG vom 10.07.2018, Nr. 9 geahndet.
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Gemeinde Bozen - Rathaus

Hauptsitz mit Zugang von der Gumergasse

Weitere Details

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Notwendige Dokumente

Dokumente, die bei der Antragsstellung vorzulegen sind

Alle Formulare sind unten beigefügt.

Bitte beachten Sie, dass es für die Zahlung der Stempelsteuer zwei verschiedene Formulare gibt:

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Bitte verwenden Sie nur aktuelle Formulare. Veraltete Formulare werden nicht angenommen!

Formulare

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  • Sekretariats- und Bearbeitungsgebühren (Kosten und Gebühren )
  • Stempelgebühr (für den Antrag und für die Ausstellung der Genehmigung)
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Kontakt

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Letzte Änderung:Montag, 05. Februar 2024