Allgemeine Informationen
Das Landesgesetz Nr. 9/2018 regelt die bauliche und städtebauliche Tätigkeit im Stadtgebiet. Dazu zählen neben der Errichtung und Umgestaltung von baulichen Anlagen auch zeitlich begrenzte Bauvorhaben sowie die Änderung der Nutzungsbestimmung von Gebäuden oder Baueinheiten.
Bei der Neu- bzw. Umgestaltung muss auch die Bauordnung beachtet werden.
Bauvorhaben im Stadtgebiet sind immer genehmigungspflichtig. Das bedeutet, dass Sie entweder eine Baukonzession oder eine andere Baugenehmigung für Ihr Vorhaben beantragen müssen. Ausgenommen davon sind die "Freien Maßnahmen".
Je nach Bauvorhaben müssen unterschiedliche Baugenehmigungen eingeholt werden:
- Baugenehmigung
Art. 76 des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9
Erforderlich für Bauvorhaben nach Anhang D des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9 - Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns - (ZeMeT)
Art. 77 des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9
Erforderlich für Bauvorhaben nach Anhang E des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9 - Beeidigte Baubeginnmitteilung - (BBM)
Art. 73 des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9
Erforderlich für Bauvorhaben, die nicht unter Anhang C, D oder E des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9 fallen - Zertifizierte Meldung der Bezugsfertigkeit
Art. 82 des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9 - Landschaftsrechtliche Genehmigung
Art. 65 des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9
Erforderlich für Bauvorhaben nach Anhang B des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9 - Geringfügige Eingriffe (in die Natur und Landschaft)
Bauvorhaben laut Dekret des Landeshauptmanns vom 06.11.1998, Nr. 33 und Landesgesetz vom 10.07.2018, Nr. 9 - Art. 103, Absatz 11 - Freie Maßnahmen
Art. 71 des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9
Anhang C - Brandverhütung
(LG vom 16.06.1992, Nr. 18 - D.P.R. vom 01.08.2011, Nr. 151)