Allgemeine Informationen
Wer Bauakten oder Unterlagen aus Bauakten einsehen oder kopieren möchte, muss ein direktes, konkretes und aktuelles Interesse aufgrund eines rechtlich geschützten Sachverhalts haben, wobei die Unterlagen, die der/die Antragsteller/-in einsehen möchte, mit diesem Sachverhalt in Zusammenhang stehen müssen (Art. 24 des Landesgesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens Nr. 17/1993).
Anspruch auf Einsicht in Bauunterlagen haben z. B. Eigentümer/-innen, Hausverwalter/-innen, Projektplaner/-innen, Anwohner/-innen oder Käufer/-innen, die bereits einen Kaufvorvertrag unterschrieben haben.