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Unbewohnbarkeitserklärung

Beantragung einer Kontrolle durch die Kommission 

Allgemeine Informationen

  • Privatpersonen können aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, aus Sicherheitsgründen oder aufgrund von Naturkatastrophen ein Gebäude oder eine Wohnung für unbewohnbar erklären lassen.
  • Die Bewertung der Unbewohnbarkeit wird auf Antrag der Privatperson von der zuständigen Kommission (Art. 130 des LG vom 17.12.1998, Nr. 13) vorgenommen, die die Räumlichkeiten besichtigt und ein entsprechendes Gutachten abgibt.
  • Anschließend stellt der Bürgermeister bei entsprechender Sachlage die Unbewohnbarkeitserklärung aus.
  • Gegen die Unbewohnbarkeitserklärung können innerhalb von 30 Tagen Rechtsmittel bei der Landesregierung eingereicht werden.

So geht's

  1. Reichen Sie den Antrag per PEC-Mail (5.1.0@pec.bolzano.bozen.it), per Mail (5.1.0@gemeinde.bozen.it) oder persönlich beim Sekretariat des Amtes für die Verwaltung des Gemeindegebietes ein.
  2. Anschließend nimmt die Kommission eine Besichtigung vor
  3. Ausgehend davon gibt die Kommission ein entsprechendes Gutachten ab
  4. Ausstellung der Unbewohnbarkeitserklärung

Kosten und Voraussetzungen

  • Stempelgebühr (bei Antragstellung zu entrichten)
  • Sekretariats- und Bearbeitungsgebühren (Kosten und Gebühren )

Die Kommission tagt halbjährlich.

Weitere Informationen

Letzte Änderung:Montag, 18. Dezember 2023