Allgemeine Informationen
Die Eingriffsgebühr setzt sich aus der Baukostenabgabe und den Erschließungskosten zusammen.
1. Baukostenabgabe
Die Baukostenabgabe beläuft sich auf 15% der Baukosten je Kubikmeter für Gebäude mit Zweckbestimmung Wohnen und auf 1% für alle anderen Zweckbestimmungen, einschließlich der Baumaßnahmen laut Artikel 37 Absatz 4 des Landesgesetzes Nr. 9/2018.
Die Höhe der Baukosten wird jährlich von der Landesregierung unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung und des Gebäudestandortes festgelegt (Art. 80, Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 9/2018).
Die Fälle, in denen keine Baukostenabgabe zu entrichten ist, sind im Landesgesetz und in der Verordnung zur Festsetzung und Einhebung der Eingriffsgebühr und der Sekretariatsgebühr geregelt.
Die Baukostenabgabe kann auf Antrag ratenweise bezahlt werden:
- die erste Rate in Höhe von 50% des geschuldeten Betrags vor Ausstellung der Baugenehmigung.
- die zweite Rate in Höhe der restlichen 50% des geschuldeten Betrags vor Einreichung der Zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Baugenehmigung.
Im Fall einer Ratenzahlung muss zugleich mit der Zahlungsbestätigung für die erste Rate eine Bank- und Versicherungsbürgschaft in Höhe der zweiten Rate vorgelegt werden, als Sicherheit dafür, dass die zweite Rate vor Einreichung der Zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit bzw. spätestens zwei Jahre nach Ausstellung der Baugenehmigung ohne eine vorherige Betreibung beim Hauptschuldner nach Art. 1944 des Zivilgesetzbuches bezahlt wird.
Aktuell (Jahr 2024) beläuft sich die Baukostenabgabe auf 455,00 € je Kubikmeter (genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1047 vom 28.11.2023)
2. Erschließungskosten
Die Erschließungskosten betragen 10% der von der Landesregierung festgelegten Baukosten je Kubikmeter. Sie beinhalten:
- die Kosten für die primäre Erschließung (2/3 der Erschließungskosten)
- die Kosten für die sekundäre Erschließung (1/3 der Erschließungskosten)
Die Kosten für die primäre und sekundäre Erschließung werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Art. 79 des Landesgetzes 9/2018 und der Verordnung zur Festsetzung und Einhebung der Eingriffsgebühr und der Sekretariatsgebühr berechnet.