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Zertifizierte Meldung der Bezugsfertigkeit

Allgemeine Informationen

  • Mit der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit bestätigt der Bauherr bzw. die Bauherrin, dass auf der Grundlage der geltenden Rechtsnormen die Sicherheit, Hygiene, Gesundheit und Energieeffizienz des Gebäudes und der darin enthaltenen Anlagen gegeben sind, dass das Bauwerk mit dem eingereichten Projekt übereinstimmt und dass das Bauwerk bezugsfertig ist.
  • Die zertifizierte Meldung der Bezugsfertigkeit muss eingereicht werden, wenn für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung oder eine ZeMeT erforderlich war. Sie muss in folgenden Fällen vorgelegt werden:
    a) bei einem Neubau;
    b) bei Wiederaufbau oder Aufstockung von Gebäuden, unabhängig davon, ob vollständig oder teilweise;
    c) bei Eingriffen an Bestandsgebäuden, die sich auf die Sicherheit, Hygiene, Gesundheit und Energieeffizienz der Gebäude und der darin enthaltenen Anlagen auswirken können;
    d) bei Maßnahmen an einzelnen Gebäuden oder einzelnen funktional autonomen Baueinheiten kann die Meldung der Bezugsfertigkeit vorgelegt werden, nachdem die primären Erschließungsanlagen für den gesamten Bau ausgeführt wurden und die entsprechende Abnahme erfolgt ist, die damit verbundenen tragenden Bauteile vollständig ausgeführt und abgenommen wurden und die Anlagen, die den Gemeinschaftsteilen dienen, abgenommen wurden;
    e) bei Maßnahmen an einzelnen Liegenschaftseinheiten kann die Meldung der Bezugsfertigkeit vorgelegt werden, nachdem die Arbeiten an den tragenden Bauteilen abgeschlossen und die Bauteile abgenommen worden sind und nachdem die Gemeinschaftsteile und die primären Erschließungsanlagen für das Gebäude, das teilweise bezugfertig ist, vollständig ausgeführt worden sind.

So geht's

  • Reichen Sie die Zertifizierte Meldung der Bezugsfertigkeit und die dazugehörigen Unterlagen über das Online-Portal SUAP Bozen (klicken Sie auf das grüne Feld am Ende des Textes) ein. Welche Unterlagen Sie benötigen, geht aus in der Bauordnung der Stadtgemeinde Bozen hervor.
  • Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden von einem/einer Gemeindetechniker/-in auf ihre Vollständigkeit überprüft.
Fristen und Auflagen
  • Die Zertifizierte Meldung der Bezugsfertigkeit muss innerhalb von 15 Tagen ab Beendigung der Arbeiten eingereicht werden.
  • Unabhängig von der Art des baulichen Eingriffs darf das Gebäude erst nach Meldung der Bezugsfertigkeit genutzt werden.
  • Der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit muss Folgendes beigelegt werden:
  • - die Bestätigung des Bauleiters/der Bauleiterin oder, falls nicht ernannt, eines befähigten Freiberuflers/einer befähigten Freiberuflerin, mit der dieser/diese bestätigt, dass die obengenannten Voraussetzungen vorliegen;
  • - die laut Gesetz einzureichenden Konformitätserklärungen, Bescheinigungen und Dokumente.
  • In den unter Buchst. a), b) und c) genannten Fällen werden Verstöße gegen die Meldepflicht mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von mindestens 80,00 € und höchstens 500,00 € geahndet. Wird ein Gebäude genutzt, noch bevor die zertifizierte Meldung der Bezugsfertigkeit vorgelegt wurde, muss ab dem Tag, an dem die Gemeinde die Vorlage der Meldung anmahnt, für jeden vollen Monat oder den jeweiligen Teilmonat ein Bußgeld in Höhe von monatlich 0,5 % der für die widerrechtlich genutzten Gebäudeteile berechneten Baukosten gemäß Artikel 80 des LG 10.07.2018, Nr. 9 entrichtet werden.
  • Die Bauüberwachung obliegt der Gemeindeverwaltung. Verstöße werden nach Art. 85 ff. des LG vom 10.07.2018, Nr. 9 geahndet.

Notwendige Dokumente

Dokumente, die bei der Antragsstellung vorzulegen sind
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Formulare

Kosten und Voraussetzungen

  • Sekretariats- und Bearbeitungsgebühren (Kosten und Gebühren)
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Fristen und Fälligkeiten

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Tage
Maximale Bearbeitungszeit

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Wie Sie Ihre Steuern und Gebühren an die Gemeinde Bozen zahlen

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Brandverhütung - Benutzungserlaubnis
Online-Abgabeformalitäten - LG 10.07.2018, Nr. 9 online

Für Bauanträge, die nach dem 01.07.2020 eingereicht wurden

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Einsicht in Bauunterlagen online

Der Antrag auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten ermöglicht die Einsichtnahme in Bauunterlagen und/oder Ausstellung von entsprechenden Kopien

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Letzte Änderung:Montag, 18. Dezember 2023