Allgemeine Informationen
- Mit der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit bestätigt der Bauherr bzw. die Bauherrin, dass auf der Grundlage der geltenden Rechtsnormen die Sicherheit, Hygiene, Gesundheit und Energieeffizienz des Gebäudes und der darin enthaltenen Anlagen gegeben sind, dass das Bauwerk mit dem eingereichten Projekt übereinstimmt und dass das Bauwerk bezugsfertig ist.
- Die zertifizierte Meldung der Bezugsfertigkeit muss eingereicht werden, wenn für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung oder eine ZeMeT erforderlich war. Sie muss in folgenden Fällen vorgelegt werden:
a) bei einem Neubau;
b) bei Wiederaufbau oder Aufstockung von Gebäuden, unabhängig davon, ob vollständig oder teilweise;
c) bei Eingriffen an Bestandsgebäuden, die sich auf die Sicherheit, Hygiene, Gesundheit und Energieeffizienz der Gebäude und der darin enthaltenen Anlagen auswirken können;
d) bei Maßnahmen an einzelnen Gebäuden oder einzelnen funktional autonomen Baueinheiten kann die Meldung der Bezugsfertigkeit vorgelegt werden, nachdem die primären Erschließungsanlagen für den gesamten Bau ausgeführt wurden und die entsprechende Abnahme erfolgt ist, die damit verbundenen tragenden Bauteile vollständig ausgeführt und abgenommen wurden und die Anlagen, die den Gemeinschaftsteilen dienen, abgenommen wurden;
e) bei Maßnahmen an einzelnen Liegenschaftseinheiten kann die Meldung der Bezugsfertigkeit vorgelegt werden, nachdem die Arbeiten an den tragenden Bauteilen abgeschlossen und die Bauteile abgenommen worden sind und nachdem die Gemeinschaftsteile und die primären Erschließungsanlagen für das Gebäude, das teilweise bezugfertig ist, vollständig ausgeführt worden sind.