Allgemeine Informationen
Für Bauvorhaben, die nicht in den Anhängen C, D und E des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9, aufgelistet sind, reicht die Vorlage einer Beeidigten Baubeginnmitteilung (B.B.M.).
Für Bauvorhaben, die nicht in den Anhängen C, D und E des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9, aufgelistet sind, reicht die Vorlage einer Beeidigten Baubeginnmitteilung (B.B.M.).
Letzte Änderung:Freitag, 15. März 2024