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Funkbasisstationen

Der Bereich der Telekommunikation und der Datenübertragung wird sich in den nächsten Jahren rasant weiterentwickeln. Gleichzeitig muss die Stadtverwaltung dafür Sorge tragen, dass die Auswirkungen dieser Entwicklung auf die Umwelt, Landschaft und Bevölkerung möglichst gering ausfallen.

Allgemeine Informationen

Vor diesem Hintergrund hat die Stadtgemeinde Bozen eine "Regelung zur Bestimmung der Standorte von Kommunikationsinfrastrukturen" ausgearbeitet, die Teil der geltenden Gemeindebauordnung ist (Anlage 4 der Bauordnung). Diese Vorschrift enthält Vorgaben zu den Standorten, zur Installation und zum sendetechnischen Umbau von bestehenden Anlagen samt Erhöhung des erzeugten elektromagnetischen Feldwertes sowie zur Änderung und zur Kontrolle der Kommunikationsinfrastrukturen gemäß den geltenden einschlägigen Landesbestimmungen.

Das Stadtgebiet ist in drei Zonen eingeteilt:

  • Sensible Zonen
  • Zonen mit bedingter Errichtungsmöglichkeit
  • Bevorzugte Zonen

Als Sensible Zonen gelten jene, in denen sich Gebäude und Einrichtungen befinden, in welchen Personen untergebracht sind, die einen besonderen Schutzbedarf haben (Krankenhäuser, Kindergärten und Schulen jeder Stufe, jeden Grades und jeder Art, Altersheime, Pflegeheime sowie ähnliche und/oder konventionierte Einrichtungen, Gefängnisse). Dabei spielt auch die Expositionsdauer und die Verweildauer eine Rolle. Nicht als sensible Zonen gelten all solche, die nicht intensiv genutzt werden.
Im Umkreis von 75 Metern vom Anlagemasten dürfen sich keine Gebäude - auch nicht Teile davon - befinden, die als "sensibel" ausgewiesen sind.

Als Zonen mit bedingter Errichtungsmöglichkeit gelten jene, in denen Gebäude (einschließlich der zugehörigen Außenflächen) stehen, die von besonderem architektonischen, künstlerischen oder historischen Wert sind, die unter Ensembleschutz stehen oder die gemäß den geltenden einschlägigen Bestimmungen einen dokumentarischen Wert haben, sowie Flächen, die unter Landschaftsschutz stehen.
In diesen Zonen ist die Errichtung von Funkbasisstationen grundsätzlich zulässig, wobei der Betreiber den Nachweis erbringen muss, dass die Funkversorgung in dem Gebiet nicht durch Anlage in einer "bevorzugten Zone" gewährleistet werden kann.
Der Standort der Anlage wird von der Gemeindeverwaltung in Absprache mit dem zuständigen Amt der Landesumweltagentur geprüft, mit dem Ziel, die Emissionsbelastung möglichst gering zu halten.

Als Bevorzugte Zonen gelten Gewerbezonen und unbewohnte Gebiete.

So geht's

Ordentliches Ermächtigungsverfahren
  • Die Errichtung und der Umbau von Kommunikationsinfrastrukturen mit Sendeanlagen nach Art. 10 des D.LH. Nr. 36/2013 muss von der Gemeinde ermächtigt werden. Die Ermächtigung wird nach Einholen des Gutachtens der Gemeindekommission für Raum und Landschaft und der Landesumweltagentur, welches auch die erforderlichen Gutachten und Ermächtigungen der jeweils zuständigen Landesabteilungen beinhaltet, erteilt.
  1. Stellen Sie einen entsprechenden Antrag und schicken Sie diesen per PEC-Mail an die Stadtgemeinde Bozen (5.1.0@pec.bolzano.bozen.it) und zur Kenntnis an die Koordinierungsstelle der Landesumweltagentur, Labor für Luftanalysen und Strahlenschutz. Verwenden Sie für den Antrag bitte das Formular, das dem Dekret des LH Nr. 36/2013 als "Anlage A" beiliegt. Reichen Sie außerdem die im Dekret und in der Anlage 4 zur Gemeindebauordnung genannten Unterlagen ein.
  2. Der Antrag wird von einem/einer für die Projektprüfung zuständigen Techniker/-in überprüft, um sicherzustellen, dass das Projekt den geltenden Raumordnungs- und Bauvorschriften entspricht.
  3. Anschließend wird das Projekt von der Gemeindekommission für Raum und Landschaft begutachtet.
  4. Die Entscheidung der Gemeinde wird Ihnen spätestens 90 Tage nach Eingang des Antrages oder nach Vorlage der von der Gemeinde oder der Umweltagentur angeforderten Zusatzunterlagen zugestellt. Verstreicht diese Frist, ohne dass Sie einen Ablehnungsbescheid oder ein negatives Gutachten der Landesumweltagentur erhalten, gilt der Antrag als angenommen.
  5. Die Ermächtigung wird ausgestellt.
Fristen und Auflagen
  • Baubeginn: Die Ermächtigung verfällt, wenn die Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Ermächtigung oder nach Ablauf der Frist, nach der der Antrag als stillschweigend angenommen gilt, errichtet wird.
Vereinfachtes Ermächtigungsverfahren
  • Für EingriffeInstallationen und Umbauten laut Art. 11 des D.LH. Nr. 36/2013 genügt eine Baubeginnmeldung (B.B.M.).
  1. Schicken Sie die Baubeginnmeldung per PEC-Mail an die Stadtgemeinde Bozen (5.1.0@pec.bolzano.bozen.it) und zur Kenntnis an die Koordinierungsstelle der Landesumweltagentur, Labor für Luftanalysen und Strahlenschutz. Verwenden Sie hierfür bitte das Formular, das dem Dekret des LH Nr. 36/2013 als "Anlage B" beiliegt. Reichen Sie außerdem die im Dekret und in der Anlage 4 zur Gemeindebauordnung genannten Unterlagen ein.
  2. Die Baubeginnmeldung (B.B.M.) wird von einem/einer für die Projektprüfung zuständigen Techniker/-in überprüft, um sicherzustellen, dass das Projekt den geltenden Raumordnungs- und Bauvorschriften entspricht.
  3. Sofern Sie innerhalb von 60 Tagen nach Vorlage der Baubeginnmeldung keine Mitteilung von der Gemeindeverwaltung erhalten, kann mit den Bauarbeiten begonnen werden.
Fristen und Auflagen
  • BaubeginnFrühestens 60 Tage nach Einreichung der Baubeginnmeldung (B.B.M.), sofern der Baubeginn während dieser 60 Tage nicht vom Bürgermeister untersagt wurde bzw. sofern Sie kein negatives Gutachten der Landesagentur für Umwelt erhalten haben.
  • Die Baubeginnmeldung (B.B.M.) verfällt, wenn die Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der 60-Tage-Frist errichtet wird.
Technologische Aktualisierung
  • Bei einer Aktualisierung der technologischen Ausstattung genügt eine einfache Mitteilung an die Stadtverwaltung. Laut Gemeindebauordnung (Anlage 4, Art. 10, Absatz 4) besteht bei Änderungen und/oder einem sendetechnischen Umbau von Anlagen, für welche bereits eine Ermächtigung ausgestellt wurde, keine Pflicht zur Einreichung eines neuen Ermächtigungsantrags, wenn es sich um Instandhaltungsarbeiten sowie den Austausch von Anlageteilen handelt, die nur unwesentliche Änderungen an der Anlage und keine Auswirkungen auf die Beschaffenheit des erzeugten elektromagnetischen Feldes mit sich bringen.
    Bei einer ermächtigungsfreien Modernisierung:
    - dürfen die Antennen nicht ausgetauscht werden.
    - dürfen die sendetechnischen Parameter, etwa die Leistung, die Frequenz, die mechanische oder elektrische Winkeleinstellung oder die Ausrichtung, nicht verändert werden.
    - dürfen keine neuen Systeme mit anderen Bandbreiten als den bestehenden installiert werden.
    - darf die bestehende Infrastruktur nicht durch einen zusätzlichen Aufbau erhöht werden.
    - dürfen die Sendeapparaturen ausgetauscht werden (andere Marke oder anderes Modell).
    - dürfen in Antennennähe Radio Remote Units (RRU) montiert werden.
  1. Schicken Sie Ihre Mitteilung über die technologische Aktualisierung der Funkbasisstation per PEC-Mail an die Stadtgemeinde Bozen (5.1.0@pec.bolzano.bozen.it) und zur Kenntnis an die Koordinierungsstelle der Landesumweltagentur, Labor für Luftanalysen und Strahlenschutz. Reichen Sie außerdem folgenden Unterlagen ein:

    - Grafische Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die in Art. 11, Absatz 2, Buchstabe b) des Dekrets des LH Nr. 36 vom 13.11.2013 genannten Größenvorgaben eingehalten werden;
    - Einwilligung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin (Mietvertrag mit Datum und Register.-Nr oder ein gleichartiges Dokument, das die Durchführung der besagten Maßnahmen ohne weitere Ermächtigung erlaubt, oder ein entsprechender Notorietätsakt);
    - Werden die Arbeiten auf Gebäuden durchführt, die besonderen Schutzklauseln unterliegen, muss vorab die Machbarkeit geklärt werden.

  2. Ein/eine für die Projektprüfung zuständige/-r Techniker/-in kontrolliert, ob die Voraussetzungen für die vereinfachte Ermächtigung von Instandhaltungsmaßnahmen vorhanden sind.
  3. Sie erhalten nur dann in Antwortschreiben von der Stadtverwaltung zugeschickt, wenn die vorgeschriebenen Größenvorgaben überschritten wurden oder wenn die Unterlagen unvollständig sind.
  • Baubeginn: Mit den Arbeiten kann einen Tag nach Vorlage der Mitteilung begonnen werden.
  • Arbeiten an Anlagen, die auf gemeinde- oder landeseigenen Flächen installiert sind, bedürfen vorab der Zustimmung durch das Gemeinde- bzw. Landesvermögensamt.

Notwendige Dokumente

Dokumente, die bei der Antragsstellung vorzulegen sind
Hinweis!

Bitte verwenden Sie nur aktuelle Formulare. Veraltete Formulare werden nicht angenommen!

Formulare

Kosten und Voraussetzungen

  • Stempelgebühr für die Erteilung der Ermächtigung - Ordentliches Ermächtigungsverfahren Art. 10 D.LH. vom 13.11.2013, Nr. 36

Weitere Informationen

Online-Abgabeformalitäten - LG 11.08.1997, Nr. 13 online

Für Bauanträge, die vor dem 01.07.2020 eingereicht wurden

Weitere Details

Letzte Änderung:Montag, 18. Dezember 2023