Steuermässigungen
- Für Gebäude, die unbenutzt sind und für
unbenutzbar oder unbewohnbar erklärt worden sind, ist
eine Steuerermäßigung in Höhe von
50% vorgesehen, und zwar einzig für die
Zeitspanne des Jahres, in der besagte Zustände vorhanden
sind.
Als unbenutzbar oder unbewohnbar gelten jene Gebäude, die de
facto unbenutzt sind und objektiv für die festgelegte
Zweckbestimmung völlig ungeeignet sind und eine Gefahr
darstellen für die physische Integrität oder Gesundheit
der Personen. Gebäude, die aufgrund von Sanierungsarbeiten
jeglicher Art oder von Arbeiten zur Modernisierung oder
Verbesserung der Bausubstanz nicht benutzt werden können,
gelten nicht als unbenutzbar oder unbewohnbar.
Die Steuerermäßigung im Ausmaß von 50% gilt ab
der Vorlage des Antrages auf Ausstellung eines Gutachtens des
Technischen Gemeindeamtes oder ab dem Datum der Vorlage der
Ersatzerklärung zur Bestätigung der Unbenutzbarkeit oder
Unbewohnbarkeit beim amt für Steuereinnahmen (gemäß
Art. 47 des ges. vertr. Dekretes 445/2000).
Die Behebung des Grundes für die Unbenutzbarkeit des
Gebäudes muss der Gemeinde mitgeteilt werden.
- Für die Gebäude, welche im Sinne des Art. 10
des ges. vertr. Dekretes vom 22.Jänner 2004, Nr. 42, Kodex im
Bereich Kulturgüter und Landschaft, von historischem oder
künstlerischem Interesse erklärt worden sind,
entspricht die Steuergrundlage dem mit dem Moltipliktor 100
aufgewerteten Katasterertrag, wobei dieser unter Anwendung des
niedrigsten aller für die Katasterzone, in dem das Gebaude
einer anderen als der Katasterkategorie A an, so wird dessen
Bestand an Räumlichkeiten aus dem Verhältnis zwischen
seiner Gesamtfläche und dem Konventionalausmaß eines
Wohnraumes mit der angenommenen Fläche von 18 Quadratmetern
errechnet.
Die Mindestmaßeinheit, die als Berechnungsgrundlage
verwendet wird, ist ein Raum.
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