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Wann und wieviel gezahlt werden muss

Einzahlungstermine:

  • 16. Juni - Akonto: die für das 1. Halbjahr geschuldete Steuer ist zu entrichten.
  • 16. Dezember - Saldo: Man berechnet die für das gesamte Jahr effektiv geschuldete Steuer und zieht von diesem Betrag die erste Rate ab.
  • Falls die Einzahlung der gesamten Jahressteuerschuld in einer einmaligen Überweisung erfolgt, so ist die Fälligkeit der 16. Juni.

Die Einzahlungen MÜSSEN auf den Euro gerundet werden, abgerundet falls der Bruchteil geringer/gleich als 49 Cent ist oder aufgerundet falls er höher ist.
Es muss nichts eingezahlt werden, wenn sich die für das Bezugsjahr geschuldete Gesamtsteuer auf maximal 10 EURO beläuft.

AKONTOZAHLUNG (vom 1. Jänner bis 16. Juni)
Der Normalfall, der am häufigsten vorkommt, ist jener, wo keine Änderungen im Besitz der Immobilien auftreten und wo der Besitz das ganze Bezugsjahr angedauert hat.
In diesem Fall beträgt die Akontozahlung 50 % der gesamten geschuldeten Steuer im Bezugsjahr (Akontozahlung + Saldo x 50%).

Sonderfälle:

  • Der Steuerschuldner hat eine Immobilie am 1. Oktober 2010 gekauft.
    In diesem Falle muß der Abgabenpflichtige innerhalb Juni die für das Jahr 2011 geschuldete ICI auf Grund des Hebesatzes und des Freibetrages für die 12 Monate des Vorjahres berechnen, unabhängig davon daß er im Jahr 2010 die Immobilie nur für 3 Monate besessen hat.
    Da im Vergleich zum Vorjahr die Situation nicht identisch ist, wird die Berechnung natürlich nicht einen Betrag ergeben, der 50% der im Vorjahr eingezahlten Steuer ergibt, sondern einen Betrag in Höhe von 50% des Betrages, welcher eingezahlt hätte werden müssen, wenn man die Immobilie über die gesamten 12 Monate des Vorjahres besessen hätte.
  • Der Steuerschuldner hat eine Immobilie am 28. Februar 2011 verkauft.
    Die er somit im Jahr 2011 für nur 2 Monate besaß.
    Der Steuerpflichtige kann in diesem Fall die für das Jahr 2011 geschuldete ICI im Ausmaß von zwei Zwölftel des Betrages berechnen und innerhalb Juni einzahlen kann, der sich auf Grund des Hebesatzes und des Freibetrages für die 12 Monate des Vorjahres ergibt. Innerhalb 16. Dezember muß er dann den eventuellen Ausgleich einzahlen, der sich aus der Anwendung der von der Gemeinde für das Jahr 2011 beschlossenen Änderungen ergibt.
    Um die Ausgleichszahlung zu vermeiden, könnte der Steuerschuldner die Begleichung der ICI, berechnet auf Grund des Hebesatzes für das laufende Jahr, innerhalb 16. Juni auch in einmaliger Zahlung vornehmen.
  • Der Steuerschuldner hat eine Immobilie am 1. April 2011 gekauft,
    Die er somit bis zum 16. Juni erst seit 3 Monaten besitzt.
    Auch in diesem Falle besteht zum Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Rate die Voraussetzung der Besteuerung, nämlich der Besitz, nur für 3 Monate und es gelten daher auch hier die im vorhergehenden Beispiel angeführten Bemerkungen.
    Folglich kann der Schuldner innerhalb 16. Juni auch in diesem Fall die für das laufende Jahr geschuldete ICI im Ausmaß von drei Zwölftel des Betrages einzahlen, der sich auf Grund des für das Vorjahr geltenden Hebesatzes und Freibetrages ergibt.
    Daraus ableitend folgt, daß im Allgemeinen die in den letzten beiden Beispielen angeführten Berechnungsmethoden für die Vorschusszahlung immer dann angewandt werden können, wenn der Schuldner die Immobilie nicht über die ganzen ersten 6 Monate des Jahres besessen hat, in welchem er die Steuer einzahlen muß.

SALDOZAHLUNG (vom 1. Dezember bis 16. Dezember)
Es wird der Saldo der gesamten geschuldeten Steuer mit eventuellem Ausgleich mit der Akontozahlung eingezahlt.
Die Berechnung erfolgt aufgrund der für das Bezugsjahr geltenden Steuersätze und Abzugsbeträge.
Saldo = für das Bezugsjahr geschuldete Steuer - Akonto

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