Infos zur ICI-Steuer
Infos zur Einzahlung
Abzüge für 2011
ALLGEMEINER ABZUGSBETRAG: € 258,00- für Steuerschuldner, die eine Immobilieneinheit besitzen, die als Hauptwohnung genutzt wird und in Katasterkategorien A/1, A/8 und A/9 klassifiziert sind und die Hauptwohnungen deren Eigentümer ihren Wohnsitz im Ausland haben;
ABZUGSBETRAG FÜR PERSONEN IN EINER SCHWIERIGEN WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN LAGE: € 310,00 für die Besitzer von Immobilieneinheiten, die als Hauptwohnung genutzt werden und in Katasterkategorien A/1, A/8 und A/9 klassifiziert sind und die Hauptwohnungen deren Eigentümer ihren Wohnsitz im Ausland haben und deren Familieneinkommen unterhalb der in der Tabelle angeführten Einkommensgrenzen liegt:
- Einzelperson € 11.750,40
- 2-köpfige Familie € 15.373,44
- 3- köpfige Familie € 19.975,68
- 4- köpfige Familie € 24.088,32
- 5- köpfige Familie € 27.907,20
- 6- köpfige Familie € 31.334,40
- 7- köpfige Familie € 34.761,60
- 8- köpfige Familie € 38.188,80
- 9- köpfige Familie € 41.616,00
- 10-köpfige Familie € 45.043,20
- Zuschlag für Familienmitglied mit 100%iger Zivilinvalidität und vergleichbare Kategorien (Art. 34 und Abs. 3 Art. 37 D.L.H. 30/2000) € 4.896,00
Als Familieneinkommen ist das Gesamteinkommen (abzüglich
des für die Hauptwohnung zustehenden Freibetrages) aller
Familienmitglieder in Betracht zu ziehen. Für die Bestimmung
der Anzahl der Familienmitglieder ist die Situation am 1.
Jänner 2011 ausschlaggebend.
Der Freibetrag von €URO 310 steht allen Steuerpflichtigen zu,
die eine Ersatzerklärung gemäß DPR 445/2000
über die Zusammensetzung der Familie und das im Jahre 2010
bezogene Familieneinkommen vorlegen, die auf einem von der Gemeinde
vorbereiteten Vordruck gemacht wird und die innerhalb 31.12.2011
beim zuständigen Amt eingehen muss.
@Vordruck für den erhöhten Abzugsbetrag -hier anklicken
Der Freibetrag für die Hauptwohnung kann auch auf
Immobilieneinheiten in Eigentum oder Nutzungsrecht von Senioren
oder Personen mit Behinderung angewendet werden, die ihren Wohnsitz
in Altersheimen oder Sanatorien haben und dort stationär
aufgenommen worden sind, sofern die Wohnung nicht vermietet
ist.
Wird die Wohnung von mehreren steuerpflichtigen Personen bewohnt,
muss der Freibetrag unter ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt
werden. Der jährliche Freibetrag wird mittels Beschluss
innerhalb der selben fristen oder jedenfalls innerhalb der für
die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das
Geschäftsjahr vorgesehenen Fristen Festgelegt, sodass die
wirtschaftliche Ausgeglichenheit des Haushaltes gewäehrleistet
ist ( Ordnung über die Steuereinnahmen Art. 6)
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