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Verwandtschaftsgrade gemäß Zivilgesetzbuch
1. BUCH - 5. TITEL
Verwandtschaft und Schwägerschaft
Art. 74 Verwandtschaft
Verwandtschaft ist das Band zwischen Personen, die
Nachkommen der gleichen Stammesperson sind.
Art. 75 Verwandtschaftslinien
Personen sind in gerader Linie verwandt, wenn die eine
von der anderen abstammt; in der Seitenlinie verwandt sind jene,
die zwar eine gemeinsame Stammesperson haben, nicht aber
voneinander abstammen.
Art. 76 Zählung der
Grade
In gerader Linie werden die Grade nach der Zahl der Generationen
unter Ausschluss jener der Stammesperson berechnet.
In der Seitenlinie werden die Grade nach der Zahl der Generationen,
die aufsteigend zwischen dem einen Verwandten und der gemeinsamen
Stammesperson und absteigend zwischen dieser und dem anderen
Verwandten liegen, berechnet, wobei die Generation der Stammesperon
immer unberücksichtigt bleibt.
Art. 77 Grenzen der
Verwandtschaft
Das Gesetz anerkennt, vorbehaltlich einzelner besonders bestimmter
Wirkungen, keine Verwandtschaft über den sechsten Grad
hinaus.
Art. 78 Schwägerschaft
Schwägerschaft ist das Band zwischen einem Ehegatten
und den Verwandten des anderen Ehegatten.
Die Schwägerschaft erlischt auch ohne Nachkommenschaft nicht
durch den Tod des Ehegatten, durch den sie begründet wird, es
sei denn hinsichtlich einzelner besonders bestimmter
Rechtswirkungen. Sie erlischt unbeschadet der Rechtswirkungen
gemäß Art. 87, Z. 4, wenn die Ehe für nichtig
erklärt wird.
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