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Befreiungen

Laut GD 27.5.2008, Nr.93, sind folgende Liegenschaften von der ICI Zahlung befreit:

  • Hauptwohnung und entsprechendes Zubehör (ausgeschlossen Wohnungen der Katastenkategorien A/1, A/8 und A/9 und die Hauptwohnungen deren Eigentümer ihren Wohnsitz im Ausland haben);
  • Hauptwohnungen und Zubehör der Baugenossenschaften die als Hauptwohnungen den Mitgliedern zugewiesen sind und die Wohnungen die vom WIBO zugewiesen sind;
  • Hauptwohnungen, deren Eigentümer oder Fruchtnießer, Senioren oder Behinderte sind, die ihren Wohnsitz in Versorgungseinrichtungen haben (Voraussetzung dafür, daß die Wohnung nicht vermietet wird - ausgeschlossen Wohnungen der Katastenkategorien A/1, A/8 und A/9);
  • die Hauptwohnung vom getrennten/geschiedenen Ehepartner, für die nicht zugewiesene Wohnung für seinen Besitzanteil (ausgeschlossen Wohnungen der Katastenkategorien A/1, A/8 und A/9 und die Hauptwohnungen deren Eigentümer ihren Wohnsitz im Ausland haben). Weitere Voraussetzungen zur Befreiung:
    Er darf in der gleichen Gemeinde, in der die ehemalige Wohnung liegt, nicht Eigentümer oder Inhaber eines anderen dinglichen Rechtes an einer Liegenschaft die zu Wohnzwecken genutzt wird, sein;
    der Ehepartner, dem die Wohnung zugesprochen wurde muss in der ehemaligen ehelichen Wohnung seinen Wohnsitz haben;
    dem ICI-Amt muss innerhalb der Abgabefrist der Erklärung über die Gemeindeimmobiliensteuer eine Kopie der gerichtlichen Verfügung übermittelt werden.
  • Wohnungen, die in unentgeltlicher Nutzungsleihe an Verwandte in gerader Linie jeden Grades und an Verwandte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verleiht werden, sofern jedoch der Empfänger seinen Wohnsitz in der Wohnung hat

@ Verwandtschaftsgrade hier anklicken

Für den Zeitraum des Jahres, in dem die vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen bestehen, sind außerdem folgende Immobilien von der Gemeindeimmobiliensteuer befreit:

  • Immobilien in Eigentum des Staates, der Regionen, der Provinzen sowie der Gemeinden, sofern es sich um andere Immobilien handelt als im letzten Absatz von Artikel 4 angeführt, die Immobilien von Berggemeinschaften, von Konsortien zwischen Körperschaften, von lokalen Sanitätseinheiten, von autonomen öffentlichen Sanitätseinrichtungen gemäß Art. 41 des Gesetzes Nr. 833 vom 23. Dezember 1978, der Kammern für Handel, Industrie, Handwerk und Landwirtschaft, die einzig für institutionelle Aufgaben bestimmt sind;
  • Gebäude, die in den Katasterkategorien von E/1 bis E/9 eingeordnet sind oder diesen Kategorien zugeordnet werden können;
  • Gebäude mit kultureller Zweckbestimmung gemäß Art. 5-bis des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 6501 vom 29. September 1973 in geltender Fassung;
  • für den Kultus bestimmte Gebäude, sofern im Einklang mit den Bestimmungen von Art. 8 und 19 der Verfassung, und ihr Zubehör;
  • Gebäude im Eigentum des Hl. Stuhl, die in den Artikeln 13, 14, 15 und 16 der am 11. Februar 1929 unterzeichneten und mit Gesetz Nr. 810 vom 27. Mai 1929 vollstreckbar gewordenen Lateranverträgen aufgelistet sind;
  • Gebäude in Eigentum von anderen Staaten und internationalen Organisationen, für die auf der Grundlage von internationalen und in Italien rechtsgültigen Abkommen eine Befreiung von der Lokalsteuer auf Gebäudeerträge vorgesehen ist;
  • für unbenutzbar oder unbewohnbar erklärte Gebäude, die gemäß Gesetz Nr. 104 vom 5. Februar 1992 für Zweckbestimmungen im Bereich der Fürsorge saniert wurden, und zwar gilt die Steuerbefreiung nur für den Zeitraum, in dem die Gebäude für die Durchführung vorgenannter Tätigkeiten bestimmt sind;
  • landwirtschaftliche Gründe in Berg- oder Hügelregionen laut Art. 15 des Gesetzes Nr. 984 vom 27. Dezember 1977;
  • Immobilien, die von Personen gemäß Art. 87, Absatz 1, lit. c) des mit Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 in geltender Fassung genehmigten Einheitstextes der Einkommensteuer benutzt werden und deren Zweckbestimmung einzig die Durchführung von Tätigkeiten in den Bereichen Für- und Vorsorge, Sanität, Schule, Aufnahme, Kultur, Freizeit und Sport ist sowie Tätigkeiten gemäß Art. 16, lit. a) des Gesetzes Nr. 222 vom 20. Mai 1985. Gemäß Gemeindeverordnung zur Anwendung der Gemeindeimmobiliensteuer, genehmigt mit Gemeinderatsbeschluß Nr. 11 vom 28.01.1999 steht diese Befreiung ausschließlich für Gebäude zu, vorausgesetzt daß diese von den besagten Körperschaften nicht nur genutzt werden, sondern sich auch, in deren Besitz, in der Eigenschaft als Eigentum oder reales Nutzungsrecht, befinden.
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