Allgemeine Informationen
Die Eheleute können direkt vor dem Standesbeamten eine einvernehmliche Vereinbarung für die Trennung, die Scheidung (Auflösung der standesamtlichen Ehe oder der zivilrechtlichen Wirkungen einer religiösen Ehe) oder die Änderung der bisher gültigen Trennungs- bzw. Scheidungsbedingungen abschließen.
Achtung!
Die Scheidung kann nach Verstreichen folgender Fristen beantragt werden:
- ab 6 Monaten nach der einvernehmlichen Trennung;
- ab 1 Jahr nach der gerichtlichen Trennung.