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Einreisevisum
Einschlägige Gesetze und Verordnungen: Gesetzesvertretendes Dekret 25. Juli 1998, Nr. 286, "Einheitstext für Immigrationsfragen und Normen über die Bedingungen des Ausländers", Art. 4.
Das Einreisevisum und die Ermächtigung zur Einreise in Italien müssen bei den diplomatischen Vertretungen oder Konsulaten Italiens im Herkunftsland angefragt werden.
Um nach Italien einreisen zu können, braucht der Ausländer nicht nur einen gültigen Reisepass (oder ein gleichwertiges Dokument), er muss außerdem ein Visum von der italienischen diplomatischen Vertretung im Herkunftsland bekommen haben.
Im Falle einer Einreise von weniger als drei Monaten und aus den folgenden Gründen: Tourismus, Geschäftsangelegenheiten, Sportwettkampf, Einladung, brauchen die Staatsbürger der folgenden Länder kein Visum beantragen:
Andorra, Argentinien, Australien
Bolivien, Brasilien, Brunei
Chile, Costa Rica
Ecuador, El Salvador, Estonien
Guatemala
Honduras
Island, Israel
Japan
Kanada, Kolumbien, Kroatien
Lettland, Liechtenstein, Litauen
Malaysia, Malta, Monaco, Mexiko
Nicaragua, Norwegen, Neuseeland
Paraguay, Polen
Republik Korea (Südkorea)
San Marino, Singapur, Slowakei, Slowenien, Schweiz
Tschechische Republik
Ungarn, Uruguay
Vatikanstadt, Venezuela
USA
Zypern
Wo fragt man das Visum an?
Das Einreisevisum muss bei der italienischen diplomatischen Vertretung oder beim italienischen Konsulat im Herkunftsland oder dem zuständigen Territorium gemäß dem Wohnsitz des Ausländers angefragt werden. Die Grenzpolizei kann Einreisevisa für maximal 10 Tage oder Transitvisa für maximal 5 Tage ausstellen.
Notwenige Unterlagen:
- Anfrage mit den Personalangaben
- Reisepass oder gleichwertiges Dokument
- Angabe des Zielortes
- Grund und Dauer des Aufenthaltes (Dokumentation)
- Verfügbarkeit von ausreichenden Mitteln zum Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthalts (ausgenommen bei Aufenthaltsgenehmigungen zwecks unselbständiger Arbeit)
- Verfügbarkeit von Mitteln für die Rückkehr in das Herkunftsland (ausgenommen bei Aufenthalts- genehmigungen für Arbeitszwecke)
Arten von Einreisevisa:
Auf Grund des Art. 4, Komma 4 des Einheitstextes, kann die Einreise nach Italien durch Ausstellung zweier verschiedener Kategorien von Visa ermöglicht werden:
- Visa für den Aufenthalt von kurzer Dauer; Visa für Kurzaufenthalte unter drei Monaten.
- Visa für den Aufenthalt von langer Dauer, welches für den Inhaber eines solchen auch die Gewährung einer Aufenthaltsgenehmigung in Italien mit derselben Begründung des Visums mit sich bringt.
Auf Grund des Ministerialdekretes des Außenministeriums vom 12. Juli 2000 (am 1. August 2000 im Amtsblatt veröffentlicht) sind die Arten von Visa, welche verschiedenen Einreisegründen entsprechen, folgende:
- Adoption
- geschäftliche Angelegenheiten
- medizinische Kuren/Kuraufenthalte
- diplomatische Angelegenheiten
- Familienanhang
- Sportwettkämpfe
- Eintragung in die Arbeitslosenliste
- Einladung
- Autonome Arbeit
- abhängige, unselbständige Arbeit
- Mission
- religiöse Motive
Verweigerung des Einreisevisums:
Wenn die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen nicht gegeben sind, teilt die diplomatische oder konsularische Vertretung dem Ausländer in seiner Sprache oder, falls das nicht möglich ist, in Englisch, Französisch, Spanisch oder Arabisch mit, dass die Ausstellung des Visums verweigert wird.
Die Verweigerung des Visums bedarf keiner Begründung, mit Ausnahme jener Fälle, in denen die Visa aus folgenden Gründen beantragt wurden:
- befristete und unbefristete unselbständige Arbeit;
- Saisonarbeit;
- selbständige Arbeit;
- Einreise aus Arbeitsgründen in jenen Sonderfällen, die von
Art. 27 des gesetzesvertretenden Dekrets 286/1998
vorgesehen sind; - Recht auf Einheit der Familie;
- Familienzusammenführung;
- Einreise und Aufenthalt zwecks ärztlicher Behandlung;
- Zugang zu Universitätskursen.
- Einreisevisum
- Aufenthaltsgenehmigung
- Aufenthaltskarte
- Bestätigung der Gesetzmäßigkeit des zeitweiligen Aufenthalts (für EU-BürgerInnen) und Bestätigung des Rechtes auf Daueraufenthalt (für EU-BürgerInnen)
- Abweisung
- Antrag über die Gesetzmäßigkeit des Aufenthaltes
- Antrag Bestätigung des Rechts auf Daueraufenthalt
- Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung für nicht Eu-Bürger
- Festhaltung
- Ausweisung
- Familienzusammenführung
- Bestimmungen gegen die illegale Einwanderung