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Das Recht auf eigenverantwortliche Bescheinigung (Eigenerklärung)
Die Eigenerklärung ermöglicht es dem Bürger, unter eigener Verantwortung Zustände, Tatsachen oder persönliche Eigenschaften anhand einer eigenen Erklärung (welche Bescheinigungen oder beeidigte Bezeugungsurkunden rsetzt) oder durch Vorlage eines Erkennungsausweises zu bestätigen.
Die Eigenerklärung kann gleichzeitig mit der Einreichung eines Antrags an eine öffentliche Verwaltung abgegeben werden.
Eine Eigenerklärung annehmen müssen:
- die öffentliche Verwaltung,
- die Konzessionäre und Betreiber von öffentlichen Diensten.
Falls ein Einverständnis zwischen den Parteien besteht, kann auch bei Beziehungen zwischen Privaten eine Eigenerklärung benutzt werden.
Recht auf eine Eigenerklärung haben:
- italienische Staatsbürger,·
- Staatsbürger eines Landes der EU,·
- Nicht-EU-Bürger, die eine gültige Aufenthaltsgenehmigung besitzen (sie können nur dann eine Eigenerklärung abgeben, wenn es sich um Angaben betreffend Zustände, Tatsachen oder persönliche Eigenschaften handelt, die auch von italienischen öffentlichen Verwaltungen bescheinigt oder bestätigt werden können).
Die Eigenerklärung ist ein Recht:
Es bestehen Verletzungen der Amtsvorschriften seitens des zuständigen Beamten bei:
- Nichtannahme der Ersatzerklärungen bei Bescheinigungen oder Notorietätsurkunden;
- Anforderung von Bescheinigungen und Notorietätsurkunden, wo es Pflicht des Angestellten wäre, die Eigenerklärung anzunehmen;
- Weigerung seitens des zuständigen Beamten, die Bezeugung von Zuständen, persönlichen Eigenschaften und Tatsachen bei Vorlegung eines Erkennungsausweises anzunehmen.
Kontrollen und Strafen:
Die betroffenen öffentlichen Verwaltungen sind verpflichtet, geeignete Kontrollen durchzuführen, auch Stichproben, insbesondere bei allen Fällen, in denen begründete Zweifel an den vorgelegten Erklärungen auftreten. Unwahre Erklärungen werden strafrechtlich verfolgt und bedingen den sofortigen Verlust der eventuell gewährten Begünstigungen.
Voraussetzungen für die Unterschrift und Hindernisgründe:
- Um die Eigenerklärung vorzunehmen muß man volljährig sein;
- für Entmündigte unterschreibt der Vormund die Erklärung;
- für Minderjährige unterschreibt die Person, welche die elterliche Gewalt ausübt, oder der Vormund;
- bei beschränkt Entmündigten und aus der elterlichen Gewalt entlassenen Minderjährigen unterschreibt der Betroffene in Anwesenheit des Kurators.
Für Personen, die nicht unterschreiben können, wird die Erklärung vom öffentlichen Beamten nach vorheriger Feststellung der Identität des Erklärenden entgegengenommen.
Rechtsquellen | D.P.R. Nr. 445 vom 28.12.2000 - Einheitstext der gesetzgeberischen und vorschriftsmäßigen Bestimmungen auf dem Gebiet der verwaltungsmäßigen Beurkundungen. |
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Anlagen:
- Erklärung anstelle des Notarietätsaktes (Aktualisierung: Mai 2018) (File word, 29 Kilobyte)
- Erklärung anstelle des Notarietätsaktes (Aktualisierung: Mai 2018) (File pdf, 29 Kilobyte)
- Erklärung anstelle der Bescheinigung (Aktualisierung: Mai 2018) (File word, 29 Kilobyte)
- Erklärung anstelle der Bescheinigung (Aktualisierung: Mai 2018) (File pdf, 37 Kilobyte)
- Das Recht auf eigenverantwortliche Bescheinigung (Eigenerklärung)
- Erklärung zum Ersatz einer Bescheinigung
- Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde (Notorietätsakt)
- Dokumentation mittels Vorlegung eines Ausweises