Das italienische Recht sieht vor, dass bei allen Strafprozessen, die an der Corte d'Assise oder an der Corte d'Assise d'Appello (Schwurgerichte) abgehalten werden, das Richtergremium aus zwei ordentlichen Richtern und sechs Laienrichtern besteht.
Die italienische Gesetzgebung sieht vor, dass am Gerichtskollegium aller Strafprozesse vor Schwurgerichten erster und zweiter Instanz auch LaienrichterInnen teilnehmen.
Die entsprechenden Verzeichnisse werden an ungeraden Jahren vom Amt für Demografische Dienste wie folgt aktualisiert:
Innerhalb 30. April des Jahres, in welchem die Aktualisierung vorgesehen ist, wird an der Amtstafel der Gemeinde eine eigene Kundmachung veröffentlicht, die auf die Möglichkeit der Eintragung innerhalb 31. Juli hinweist.
Bei der Gemeinde wird eine eigene Kommission eingerichtet, die innerhalb 30. August zwei getrennte Verzeichnisse (für das Schwurgericht erster Instanz und für das Schwurgericht zweiter Instanz) der Personen erstellt, die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen und noch nicht in den Verzeichnissen aufscheinen, sowie der Personen, die aus den Verzeichnissen gestrichen werden sollen.
Die Verzeichnisse werden innerhalb von 10 Tagen dem/der Gerichtsvorsitzenden übermittelt.
Nach Abschluss des Verfahrens veröffentlicht die Gemeinde 10 Tage lang die von den Gerichtsvorsitzenden genehmigten Verzeichnisse.
An wen sich diese Dienstleistung richtet
Um die Eintragung in das Verzeichnis der LaienrichterInnen der Schwurgerichte erster Instanz bzw. in das Verzeichnis der LaienrichterInnen der Schwurgerichte zweiter Instanz zu beantragen, müssen Sie im Besitz folgender Voraussetzungen sein:
Eintragung in die Wählerlisten der Gemeinde
italienische Staatsbürgerschaft
Besitz der bürgerlichen Rechte und des Stimmrechts
guter Leumund
Alter zwischen 30 und 65 Jahren
Besitz des Mittelschulabschlusses (für Schwurgerichte erster Instanz) bzw. des Reifediploms (für Schwurgerichte zweiter Instanz)
Zweisprachigkeitsnachweis (B1 (ehem.C) für Schwurgerichte erster Instanz, B2 (ehem. B) für Schwurgerichte zweiter Instanz)
Unvereinbar mit dem Amt des Laienrichters sind:
Richter und Richterinnen und im Allgemeinen Beamte und Beamtinnen, die im Dienst der Justizverwaltung stehen oder derselben zugewiesen sind;
im Dienst stehende Zugehörige der Streitkräfte und im Dienst stehende Zugehörige von Polizeiorganen jeglicher Art, auch wenn diese nicht dem Staat unterstehen;
Geistliche jedweder Religionsgemeinschaft, Ordensgeistliche oder Zugehörige einer religiösen Kongregation.
So geht's
Sie haben mehrere Möglichkeiten, sich in das Verzeichnis eintragen zu lassen:
Klicken Sie auf das grüne Feld unterhalb des Textes und folgen Sie den Anweisungen
oder
Füllen Sie das beigelegte Formular aus und schicken Sie es über E-Mail an die Adresse wahlamt@gemeinde.bozen.it oder über PEC an die Adresse 1.4.0@pec.bolzano.bozen.it. Wenn Sie den Antrag nicht mit Ihrer digitalen Unterschrift unterzeichnen, legen Sie ein Foto der Identitätskarte oder eines gleichwertigen Personalausweises bei.
oder
Füllen Sie das beigelegte Formular aus und schicken Sie es zusammen mit einer Kopie Ihrer Identitätskarte oder eines gleichwertigen Personalausweises mittels Einschreiben an: Stadtgemeinde Bozen Amt für demographische Dienste Vintlerstraße 16 39100 Bozen
oder
Geben Sie das Formular persönlich ab - ohne Terminvormerkung
Der Zutritt zu den Büros erfolgt nach Vereinbarung, außer in begründeten Notfällen.
Gültig ab
01.11.2021
Mo.
08:30 - 13:00
Di.
08:30 - 13:00
Mi.
08:30 - 13:00
Do.
08:30 - 17:00
Fr.
08:30 - 13:00
1.4 Amt für demographische Dienste
Meldeamtliche Bescheinigungen, Wohnsitzwechsel, Identitätskarte, Wohnen im Ausland, Ehe und Lebenspartnerschaft, Trennung und Scheidung, Einbürgerung, Wahlen