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Gründung einer Lebenspartnerschaft
Gesetzesgrundlage: Das Gesetz Nr. 76 vom 20. Mai 2016, das am 5. Juni 2016 in Kraft getreten ist, regelt die Lebenspartnerschaft zwischen zwei volljährigen Personen gleichen Geschlechts.
Anmerkung: Eine Lebenspartnerschaft wird mit einer Erklärung der zwei Personen vor dem Standesbeamten und im Beisein von zwei Zeugen gegründet.
Phase 1: Der Antrag um Gründung einer Lebenspartnerschaft
Die Personen, die eine Lebenspartnerschaft gründen möchten, müssen beim Standesamt einen Antrag um Gründung einer Lebenspartnerschaft einreichen. Innerhalb von 30 Tagen ab der Vorlage des Antrages überprüft der Standesbeamte, ob Gründe vorliegen, die gegen die Gründung der Lebenspartnerschaft sprechen.
Dokumente, die vorgelegt werden müssen: die gültigen Personalausweise der Personen, die die Lebenspartnerschaft begründen möchten;
Ausländische Staatsbürger: Unbedenklichkeitserklärung der ausländischen Behörde in Italien / der Behörde des Staates der Zugehörigkeit der Personen, die die Lebenspartnerschaft begründen möchten;
Beide Personen müssen bei der Vorlage des Antrages anwesend sein.
Fristen: Falls die Lebenspartnerschaft nicht binnen 180 Tagen begründet wird, so gilt der Antrag als verfallen.
Phase 2: Die Gründung einer Lebenspartnerschaft
Am Tag der Gründung der Lebenspartnerschaft müssen die zwei Personen, die die Lebenspartnerschaft eingehen, sowie zwei Zeugen anwesend sein.
Nachdem die Lebenspartnerschaft in das entsprechende Register der Gemeinde Bozen eingetragen worden ist, stellt der Standesbeamte die Bescheinigung über die Gründung der Lebenspartnerschaft aus.
Die Gründung der Lebenspartnerschaft wird mit dieser Bescheinigung bestätigt. Die Bescheinigung enthält die meldeamtlichen Daten der Personen, die die Lebenspartnerschaft begründet haben, und der Zeugen, sowie die Angaben über die vermögensrechtliche Regelung, die getroffen worden ist. Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, gilt als vermögensrechtliche Regelung die Gütergemeinschaft. Die Partner der Lebenspartnerschaft haben die gleichen Rechte und Pflichten. Mit der Lebenspartnerschaft verbunden ist die Pflicht zum geistigen und moralischen Beistand und zum dauerhaften Zusammenleben.
Auflösung einer Lebenspartnerschaft
Die Lebenspartnerschaft wird aufgelöst:
- wenn die zwei Partner vor dem Standesbeamten ihren Willen bekunden - auch unabhängig voneinander-, die Lebenspartnerschaft auflösen zu wollen;
- durch den Tod eines der Partner oder die Erklärung über den mutmaßlichen Tod.
Bitte beachten Sie, dass die Zeremonie nur dann rechtlich gültig ist, wenn sie in den dafür von der Gemeinde gewählten Standorten stattfindet, und Zwar:
- Roter Saal und Gemeindeausschusssaal am Rathausplatz 5
- Saal im Alten Rathauses in der Laubengasse 30
- Schloss Maretsch in der Claudia-de' Medici-Straße 12
Kosten: Keine Kosten für das Verwaltungsverfahren. Für die Miete eines der Säle im Rathaus gelten die Tarife, die im untersthenden Anhang aufgeführt sind.
Verantwortlicher/e |
Dr. Manuela Buonfrate |
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Kontakt |
Amt für demographische
Dienste - Trauungen |
Für Informationen | |
PEC (Zertifizierte E-Mail) | |
PEO (Gewöhnliche E-Mail) | |
Tel. |
0471 997138 - 997139 |
Fax | 0471 997137 |
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