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Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Wie Sie im Meldeamt dieser Gemeinde eine nichteheliche Lebensgemeinschaft formell begründen können

Bild: 1.4 Convivenza di fatto
© Foto von Werner Heiber_pixabay .com - Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0)

Allgemeine Informationen

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht, wenn eine auf Dauer angelegte Beziehung zwischen zwei volljährigen Personen vorliegt, der eine innere Bindung zu Grunde liegt und bei der die beiden Partner oder Partnerinnen moralisch und materiell füreinander einstehen. Personen, die eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründen, dürfen nicht miteinander verwandt, verschwägert oder verheiratet sein, keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben und nicht durch Adoption miteinander verbunden sein. 

Die PartnerInnen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben bei einer Krankheit oder einem Krankenhausaufenthalt ein gegenseitiges Besuchs-, Betreuungs- und Auskunftsrecht. Weitere Rechte regelt das Gesetz Nr. 76 vom 20.05.2016 Artikel 1 Absätze 38 bis 65.

Damit eine nichteheliche Lebensgemeinschaft rechtlich anerkannt wird, muss sie vor dem Meldebeamten bzw. der Meldebeamtin formell begründet werden.

Rechte und Pflichten der PartnerInnen

Die PartnerInnen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können die vermögensrechtlichen Aspekte ihres Zusammenlebens in einem Lebensgemeinschaftsvertrag regeln, der schriftlich in Form einer öffentlichen Urkunde oder einer Privaturkunde abgeschlossen wird. Ein Notar bzw. eine Notarin oder ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin muss die Rechtmäßigkeit des Vertrags und seine Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung mit seiner Unterschrift bestätigen. Damit der Vertrag Dritten gegenüber geltend gemacht werden kann, muss der Notar bzw. die Notarin oder der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin der Wohnsitzgemeinde der LebenspartnerInnen innerhalb von 10 Tagen eine Kopie des Lebensgemeinschaftsvertrages zur meldeamtlichen Eintragung übermitteln

So geht's

Sie haben mehrere Möglichkeiten, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eintragen zu lassen:

  • Klicken Sie auf das grüne Feld unterhalb des Textes und folgen Sie den Anweisungen

oder

  • Füllen Sie das Formular aus, das Sie weiter unten auf dieser Seite finden, und senden Sie es an die E-Mail-Adresse: demographischedienste@gemeinde.bozen.it bzw. an die PEC-Mail-Adresse 1.4.0@pec.bolzano.bozen.it. Wenn Sie den Antrag nicht digital unterschreiben, müssen Sie eine Kopie der Identitätskarte oder eines gleichwertigen Ausweisdokuments beilegen

oder:

  • Füllen Sie das Formular aus, das Sie weiter unten auf dieser Seite finden, und senden Sie es gemeinsam mit der Kopie Ihrer Identitätskarte oder eines gleichwertigen Ausweisdokuments als Einschreiben an folgende Adresse:

Stadtgemeinde Bozen
Amt für demographische Dienste
Vintlerstraße 16
39100 Bozen

Hinweis

Die Erklärung über die Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann vorgelegt werden:

  • zusammen mit der Wohnsitzerklärung im Zuge der meldeamtlichen Eintragung, wenn Sie den Wohnsitz aus dem Ausland oder einer anderen Gemeinde nach Bozen verlegen
  • zusammen mit der Wohnsitzerklärung, wenn Sie innerhalb der Stadt umziehen und deshalb ihren Wohnsitz verlegen müssen
  • nach der Begründung einer neuen meldeamtlichen Familie

Kosten und Voraussetzungen

KOSTENLOS

Fristen und Fälligkeiten

2
Tage
Maximale Bearbeitungszeit

Kontakt

Der Zutritt zu den Büros erfolgt nach Vereinbarung, außer in begründeten Notfällen.

Gültig ab 01.11.2021
Mo.
08:30 - 13:00
Di.
08:30 - 13:00
Mi.
08:30 - 13:00
Do.
08:30 - 17:00
Fr.
08:30 - 13:00
Anrufbeantworter von Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr.
1.4 Amt für demographische Dienste

Meldeamtliche Bescheinigungen, Wohnsitzwechsel, Identitätskarte, Wohnen im Ausland, Ehe und Lebenspartnerschaft, Trennung und Scheidung, Einbürgerung, Wahlen

Weitere Details

Weitere Informationen

Bürgerschalter für demografische Dienste Firmian

Der Präsenzschalter mit Terminbuchung für die Ausstellung der elektronische Identitätskarte (CIE) und Wohnsitzwechsel

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Letzte Änderung:Montag, 31. Juli 2023