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Verkaufsstände auf Festen und Veranstaltungen

Der Betrieb eines Verkaufsstandes anlässlich von Kultur- und Sportveranstaltungen, religiösen Feierlichkeiten, Stadtviertelfesten und anderen Feiern (auf öffentlichem oder privatem Grund) ist genehmigungspflichtig

Bild: Vendita stand mercato
© www.pixapay.com - Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0)

Allgemeine Informationen

Der zeitlich befristete Betrieb eines Verkaufsstandes bei Veranstaltungen, Messen, Festen und Feiern muss vorab von der Stadtverwaltung genehmigt werden.

Die Handelsgesetzgebung sieht je nach Verkaufskategorie unterschiedliche Genehmigungsverfahren vor:

  1. Handwerker/Handwerkerinnen, Kaufleute und Landwirte mit eigener MwSt.-Nr. müssen eine Tätigkeitsmeldung (ZMT-SCIA) über das SUAP-Portal einreichen (siehe nachstehende Anleitungen). Findet die Veranstaltung auf öffentlichem Grund statt, muss eine Konzession für die Nutzung des öffentlichen Grundes beantragt werden, für die eine Vermögensgebühr zu entrichten ist (ehemals „COSAP“), deren Höhe sich an der Dauer der Veranstaltung und an der Größe der besetzten Fläche orientiert. Der Betrag wird vom Wirtschaftsamt festgesetzt und muss vor Ausstellung der Konzession bezahlt werden.
     
  2. Vereine und hobbymäßig Tätige (ohne MwSt.) müssen über PEC-Mail einen Antrag an das Wirtschaftsamt stellen, wie unten angeführt;
     
  3. Organisationen des Dritten Sektors, die im staatlichen Einheitsregister des Dritten Sektors (RUNTS) eingetragen sind, benötigen weder eine Genehmigung, noch müssen sie eine Tätigkeitsmeldung (ZMT-SCIA) einreichen. Allerdings muss bei Verkaufstätigkeiten auf öffentlichem Grund eine Konzession für die Nutzung einer öffentlichen Fläche beantragt werden, für die eine Vermögensgebühr zu entrichten ist (ehemals „COSAP“), deren Höhe sich an der Dauer der Veranstaltung und an der Größe der besetzten Fläche orientiert. Der Betrag wird vom Wirtschaftsamt festgesetzt und muss vor Ausstellung der Konzession bezahlt werden.

 Für alle Verkaufskategorien gilt, dass die Verkaufstätigkeit nur für die Zeit der Veranstaltung erlaubt ist (sie darf die Veranstaltung folglich nicht überdauern).

An wen sich diese Dienstleistung richtet

Handwerker/Handwerkerinnen, Kaufleute, Landwirte/Landwirtinnen, Vereine, Gesellschaften, Gastronomen/Gastronominnen, hobbymäßig Tätige oder Privatpersonen, die anlässlich von Veranstaltungen, Messen, Stadtviertelfesten und anderen Feierlichkeiten auf öffentlichem oder privatem Grund Waren verkaufen möchten

So geht's

1. Handwerker/Handwerkerinnen, Kaufleute und Landwirte mit eigener MwSt.-Nr. müssen eine Tätigkeitsmeldung(ZMT-SCIA) über das SUAP-Portal durch Anklicken des grünen Banners unten einreichen.
>> Um Ihre Tätigkeit melden zu können, müssen Sie sich zunächst mit ihrem SPID, Ihrer elektronischen Identitätskarte oder Ihrer Bürgerkarte ausweisen. Außerdem benötigen Sie eine digitale Unterschrift und eine PEC-Mail-Adresse.

Kurze Anleitung für die Tätigkeitsmeldung (ZMT-SCIA) über das SUAP-Portal
  • Geben Sie zunächst auf der Hauptseite „Bozen“ ein, um den SUAP-Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten der Stadt aufzurufen.
  • Klicken Sie auf „Antrag aus füllen“ und auf der folgenden Seite erneut auf „Antrag ausfüllen“.
  • Melden Sie sich anschließend mit Ihren persönlichen Identität an (SPID, elektronische Identitätskarte, digitale Unterschrift, Bürgerkarte...)
  • Klicken Sie auf der nächsten Seite auf „Eine neue Meldung ausfüllen“ und machen Sie in der Textzeile Angaben zum Inhalt (Kurzzeitiger Verkauf von …. am ….. in …. anlässlich von ….). Bestätigen Sie anschließend die Daten.
  • Wählen Sie als Tätigkeitsbereich den Bereich „HANDEL“ und „ZEITWEILIGER VERKAUF ANLÄSSLICH VON ÖFFENTLICHEN VERANSTALTUNGEN, JAHRMÄRKTEN usw.“ aus und bestätigen Sie die Auswahl.
  • Wählen Sie anschließend den gewünschten VORGANG aus. Bestätigen Sie die Auswahl.
  • Füllen Sie in der Folge ihr persönliches Datenblatt und die restlichen Felder aus.

2. Vereine und hobbymäßig Tätige (ohne MwSt.) müssen über PEC-Mail einen Antrag an das Wirtschaftsamt stellen (8.3.0@pec.bolzano.bozen.it) und diesem einen der folgenden Vordrucke beilegen:

Notwendige Dokumente

Dokumente, die bei der Antragsstellung vorzulegen sind
  • Grundflächenplan (bei Nutzung einer öffentlichen Fläche)
  • Überweisungsbestätigung Bearbeitungsgebühren in Höhe von 25,00 Euro. So können Sie die Bearbeitungsgebühr entrichten: 
    • durch Einzahlung beim Schatzamt im Rathaus, Gumergasse 7, Erdgeschoss, Einzahlungsgrund: "Amt 8.3 - Bearbeitungsgebühr” oder 
    • durch Überweisung auf das Konto der Stadtgemeinde Bozen der Südtiroler Volksbank - IBAN IT28 A058 5611 6130 8057 1315 836, Überweisungsgrund: "Amt 8.3 - Bearbeitungsgebühr”
  • Einzahlungsbestätigung Stempelsteuer: Sie benötigen zwei Stempelmarken zu je 16 Euro (eine für den Antrag, eine für die Erteilung der Erlaubnis/Konzession), die über den Vordruck F24 (Abschnitt Staatskasse – Gebührenkode 2501) zu bezahlen sind
  • Kopie eines Ausweisdokuments der antragstellenden Person
  • Zahlungsbestätigung Vermögensgebühr für die Nutzung öffentlichen Grundes
Termine und Fristen
  1. Nach der Abgabe der Tätigkeitsmeldung (ZMT-SCIA) über das SUAP-Portal kann die Tätigkeit sofort aufgenommen werden.
  2. Die Anträge auf Erteilung der Verkaufserlaubnis und die Konzessionen für die Nutzung des öffentichen Grundes müssen mindestens 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin über PEC-Mail eingereicht werden.
Formulare

Kosten und Voraussetzungen

Bearbeitungsgebühr (durch Einzahlung beim Schatzamt im Rathaus oder durch Überweisung)
25,00 (10 € für ONLUS) Euro
2 Stempelmarken zu je 16 € (für Antrag und Bewilligung)
32,00 (stempelfrei ONLUS, Vereine) Euro

Kontakt

Telefon:
0471 997 350

Telefon:
0471 997 351

E-Mail:
8.3.0@gemeinde.bozen.it

PEC:
8.3.0@pec.bolzano.bozen.it

Gültig ab 01.01.2021
Mo.
09:00 - 12:00
Di.
08:30 - 13:00
Mi.
09:00 - 12:00
Do.
08:30 - 13:00, 14:00 - 17:30
Fr.
09:00 - 12:00
8.3 Amt für Wirtschaftstätigkeiten und Konzessionen

CUP für Veranstaltungen, Feste und Gastgärten, Standplatzgebühren, Handelsgenehmigungen und Lizenzen

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Letzte Änderung:Mittwoch, 10. Januar 2024