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Wohnsitzverlegung ins Ausland
Der italienische Staatsbürger, der seinen Wohnsitz für länger als 12 Monate ins Ausland verlegen will, kann die Erklärung über die Wohnsitzverlegung direkt beim Konsulat im Ausland oder, vor der Ausreise, mittels vorliegenden Vordrucks bei der italienischen Wohnsitzgemeinde abgeben. In diesem Fall muss er sich trotzdem, innerhalb von 90 Tagen ab Ankunft im Ausland, zum zuständigen Konsulat begeben und die Ausreiseerklärung abgeben. Das Konsulat wird der Abwanderungsgemeinde den ministeriellen Vordruck für die Beantragung der Aire- Eintragung zuschicken.
Die Streichung aus dem Register der ansässigen
Bevölkerung (APR) und die Eintragung in das AIRE haben, in
diesem Fall, Wirkung ab dem Tag in dem die betreffende Person die
Ausreiseerklärung bei der Gemeinde abgegeben hat und werden
innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt des Konsulatsvordruckes
durchgeführt.
Erhält die Gemeinde innerhalb eines Jahres keinen AIRE-
Eintragungsantrag durch das Konsulat, wird das Verfahren zur
Streichung des Antragsstellers wegen Unauffindbarkeit
eingeleitet.
Wird die AIRE-Eintragung direkt beim Konsulat beantragt (nach
geltenden Gesetzen zulässig), so hat das die automatische
Streichung aus dem Register der ansässigen Bevölkerung
zur Folge. Die Streichung aus dem APR und die Eintragung in
das
AIRE werden von der Gemeinde innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt des
Konsulatsvordruckes (Cons01) und mit Wirkung ab Eingangsdatum
desselben Vordruckes durchgeführt.
Ein ausländischer Staatsbürger, der das Vordruck (Anlage 2) einreicht/verschickt, wird aus den Einwohnermelderegistern der Wohnsitzgemeinde wegen Auswanderung ins Ausland gestrichen
Meldeamtlicher Schalter der Stadtgemeinde
Bozen:
Demographische Dienste
Vintlerstraße, 16 - 1. Stock, Zimmer 8, Schalter 3
NB: Wenn die Erklärung direkt am Meldeamtsschalter
abgegeben wird, müssen die dazugehörigen vorzuweisenden
Unterlagen zwecks Aufbewahrung von Amtsakten auch in Kopie
abgegeben werden.
NEUHEIT!
Ab 9. Mai 2012 dürfen die Erklärungen über die
Wohnsitzverlegung ins Ausland auch mittels
Einschreibebrief, Fax oder E-Mail
(ausschließlich durch das beiliegende Formular - Anlage 2)
beantragt werden:
Zusendung per
Fax
0471 997 160
Zusendung durch
Einschreibebrief
Stadtgemeinde Bozen - Amt für demografische Dienste
Vintlerstraße 16, 39100 BOZEN
Zusendung per
E-Mail
Eine der folgenden Optionen muss gewählt werden:
a) Unterzeichnung der Erklärung mittels digitaler
Unterschrift;
b) Benutzung von Mitteln, die die Erkennung der antragstellenden
Person von Seiten des EDV-Systems gewährleisten, d.h. digtaler
Personalausweis, nationale Bürgerkarte o.Ä. - zur Zeit
kann von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht
werden;
c) Zusendung des Antrags mittels zertifizierter E-Mail der
erklärenden Person;
d) Zusendung der eingescannten Kopie des unterzeichneten
Originalantrags und des Personalausweises der antragstellenden
Person mittels einfacher E-Mail.
E-Mail Adressen zu benutzen
- Zertifizierte E-Mail Adresse (PEC): 1.4.0@pec.bolzano.bozen.it
- Nicht zertifizierte E-Mail Adresse (PEO): 1.4.0@gemeinde.bozen.it
Infos
Tel. 0471 997128, 8.30-10.30
Uhr
Gesetzesbestimmung:
Gesetz Nr. 1228 vom 24.12.1954 - D.P.R. Nr. 223 vom 30.5.1989 und
Gesetz Nr. 35 vom 4.4.2012.
Anlagen:
- Anlage 2: Wohnsitzverlegung ins Ausland(Aktualisierung: Mai 2018) (File pdf, 61 Kilobyte)
- Wohnsitzverlegung ins Ausland
- Transferring residence abroad
- Transfert du domicile à létranger