Vademekum Schiessleiter /-lehrer
Die Ausstellung der Ermächtigung zur Ausübung der
Tätigkeit als Schiessleiter regelt das
Gesetz Nr. 100 vom 18.04.1975 (nur in
Italienisch). Die Ermächtigung hat eine Gültigkeit
von 1 Jahr.
Die Schiessleiter / -lehrer müssen laut Gesetz n. 143 vom
04.06.1936 nachweisen im Bestiz der Lizenz des Prefekten
bezüglich der technischen Kenntnisse und der Voraussetzungen
zu sein.
Gesetzesbestimmungen
D.P.R. 19.03.1956, Nr. 302 - Norme di prevenzione degli
infortuni sul lavoro integrative del D.P.R. 27.04.1955 Nr.
547".
Anlagen:
- Vordruck für Gesuch um Erteiling/Erneuerung (File pdf, 19 Kilobyte)
