Städtebaulicher Umstrukturierungsplan Areal Perathoner Südtiroler Garibaldistraße Bahnhofsallee
Unterzeichnung der programmatischen Vereinbarung Art. 55 quinquies L.G. 13/97. Antwort der Gemeinde Bozen an HDS
Städtebaulicher
Umstrukturierungsplan - Areal Perathoner - Südtiroler -
Garibaldistraße - Bahnhofsallee. Unterzeichnung der
programmatischen Vereinbarung Art. 55 quinquies L.G.
13/97
Antwort der Gemeinde Bozen an HDS
"Sehr geehrter Herr Präsident,
Einleitend möchten wir Ihnen mitteilen, dass Ihr Schreiben vom
12.02.2015 von der Gemeindeverwaltung als Gegenäusserungen zur
am 09.01.2015 veröffentlichten Bauleitplanabänderung
betrachtet wurde. Dementsprechend wird zu diesen Einwänden,
wie für besagtes Verfahren üblich, im
Gemeinderatsbeschluss, der für die entsprechende Massnahme
verfasst wird, Stellung bezogen.
Nichts desto trotz, um bereits im Voraus die von Ihnen aufgeworfene
Problemstellung zu beantworten, möchten wir Ihnen folgendes
mitteilen.
Art. 75 des L.G. 13/97 Absatz 2 legt für die Rechtswirkungen
dieses Gesetzes folgende Zweckbestimmungen von Gebäuden
aufgrund der unten angeführten Auflistung fest:
a) Wohnung
b) Dienstleistungs mit Ausnahme des Handels
c) Detailhandel
d) produzierendes Gewerbe und Großhandel
e) Landwirtschaft
f) Einrichtungen von öffentlichem Belang
g) konventionierte Wohnung
Anlage 2 des Beschlusses des Stadtrates Nr. 417/2014 führt
in Punkt 1.8 aus, dass die zu errichtende Gebäudlichkeit
funktionsbezogene Kategorien aufweisen muss, die auf dem
betreffenden Areal innerhalb einer maximalen Flexibilität mit
bezug auf die höchst zulässige Baukubatur zu
gewährleisten ist, was eine grundlegende Zielsetzung der
städtebaulichen Umstrukturierung ist, welche bereits im
Masterplan der Gemeinde Bozen mit dieser Zielsetzung definiert
wurde.
Die beiden Aufzählungen (urbanistische Zweckbestimmung und
funktionsbezogene Kategorien) dürfen dementsprechend nicht
vermischt werden.
Es ist allgemein bekannt, und im besonderen sicherlich dem
Verband, den Sie vorstehen, dass der Ausdruck "Handelsfläche"
sich auf die Verkaufsfläche bezieht. Entsprechend nehmen alle
Gesetzestexte, die in der Provinz Bozen die Ausübung von
Handelstätigkeiten regeln, immer auf die Verkaufsfläche
bezug, sobald sie das Ausmaß an Flächen, die für
den Detailhandel bestimmt sind, festlegen. Dies natürlich
selbstredend immer unter der Voraussetzung, dass dies mit den
raumplanerischen Vorgaben vereinbar ist.
Auch der letzte ausgearbeitete "Gemeindeplan für mittlere
Handelsbetriebe" aus dem Jahr 2010 legte ausdrücklich die
Höchstgrenze der Verkaufsflächen, als einzigen
Mengenparameter für die Programmierung von neuen
Detailhandelsflächen fest.
In diesem Sinne wurden in der Vergangenheit sowohl von der
Gemeinde- als auch von der Landesverwaltung die Ermächtigungen
für neue Detailhandelstätigkeiten ausgestellt und werden
jetzt die Überprüfungstätigkeit für neue
Öffnungen immer im Bereich des Einzelhandels mittels SCIA
gehandhabt.
In der Hoffnung, die von Ihnen aufgeworfene Problematik
ausgeräumt zu haben, verbleibe ich mit freundlichen
Grüßen"
Arch. Stefano Rebecchi
Direktor der Abteilung für Raumplanung und -entwicklung