Zubehör
Der Art. 4 bis der Gemeindeordnung zur Anwendung der Gemeindeimmobiliensteuer sieht Steuerbegünstigungen auch für das Zubehör der Hauptwohnung vor
Mit Bezug auf die Anwendung der Steuervergünstigungen
hinsichtlich der Gemeindeliegenschaftssteuer werden die Immobilien,
welche als Zubehör gelten, auch wenn diese im Katasteramt in
gerennter Eintragung aufscheinen, als Bestandteil der Hauptwohnung
angesehen. Als Zubehör gelten Immobilien, die in den
Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 klassifiziert oder
klassifizierbar sind und deren Bestimmung und effektive Nutzung
dauerhaft im Dienste der von natürlichen Personen als
Hauptwohnung benutzten Liegenschaften sind.
Die erwähnte Gleichsetzung gilt dann, wenn der Eigentümer
der Wohnung, in der er sich gewöhnlich aufhält, oder der
Inhaber dinglicher Nutzungsrechte auf dieselbe, wenngleich
anteilig, Eigentümer des Zubehörs oder Inhaber dinglicher
Nutzungsrechte auf dasselbe, wenngleich anteilig, ist, sofern
dieses dauerhaft und ausschließlich der genannten
Hauptwohnung zugordnet ist.
Hinsichtlich jeder anderen vom gesetzesvertretenden Dekret vom 30.
Dezember 1992, Nr. 504 vorgesehenen Rechtwirkung bilden die
Hauptwohnung und deren Zubehör weiterhin eigene und getrennte
Liegenschaftseinheiten und behalten die je eigene, ihnen nach
Masgabe des genannten gesetzesvertretenden Dekretes zugewiesene
Wertstellung bei. Unberührt bleibrt ebenfalls der Umstand,
daßs der Abzug lediglich für die Hauptwohnung
zusteht.
Unter diesem Gesichtspunkt entspricht nämlich die im ersten
Absatz vorgesehene Vergünstigung der Moglichkeit, von der
für die Zubehöre geschuldete Steuer jenen Teil des
Abzuges abzusetzen, der im Zuge der Steuerbemessung für die
Hauptwohnung betraglich nicht hat verrechnet werden
können.