Gesetz Nr. 431 vom 9. Dezember 1998
Mit der neuen Regelung des Mietgesetzes (G. Nr. 431 vom 9. Dezember 1998) wurden zwei Arten von Vertragsabschlüssen und Erneuerungen von Mietverträgen eingeführt:
- Verträge mit freiem Mietzins;
- Verträge mit vereinbartem Mietzins.
Verträge mit freiem Mietzins
Die Vertragsparteien können Mietverträge mit einer
Mindestdauer von vier Jahren abschließen. Nach Ablaufen
dieser Frist erneuern sich die Verträge für weitere vier
Jahre, unbeschadet der vom Gesetz vorgesehenen Fälle.
Die Höhe des Mietzinses wird von den Vertragsparteien
festgelegt.
Verträge mit vereinbartem Mietzins (Art. 2
, Absatz 3)
Die Vertragsparteien können Mietverträge
abschließen und auf der Grundlage von eigenen, auf lokaler
Ebene abgeschlossenen Abkommen zwischen den größten
Eigentümervertretern und Mietorganisationen bezüglich der
Definierung von Musterverträgen den Mietzins, die Laufzeit und
andere Vertragsbedingungen festlegen.
Diese Verträge müssen eine Mindestdauer von drei Jahren
aufweisen (sofern es sich um keine "Übergangsverträge"
handelt). Sind sich die Vertragsparteien nach Ablaufen dieser Frist
über keine Vertragsverlängerung einig, werden die
Verträge von Rechts wegen um weitere zwei Jahre
verlängert.
Anmerkungen
Der Abschluss von Mietverträgen mit vereinbartem Mietzins
berechtigt Mieter und Eigentümer zu Steuerbegünstigungen.
Eigentümer erhalten auch Vergünstigungen bei der
Gemeindeimmobiliensteuer.
Die Ici-begünstigungen finden auch für die
mietverträge an universitätsstudenten, die gemäss
Gesetz 431/98 abgeschlossen wurden, anwendung.