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Mitteilung über die Abhaltung von örtlichen Glücksspielen und Preiswettbewerbe

Die Mitteilung sämtlicher lokaler Glücksspiele (Lotterien, Tombole, Glückstöpfen oder Benefizbanken) und Wettbewerbe, welche in der Stadtgemeinde Bozen veranstaltet werden, muss mindestens 30 Tage vor der Veranstaltung einlangen oder eingereicht werden.

Bild: 8.3_örtlichen Glücksspielen
© www.pixabay.com - Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0)

Allgemeine Informationen

Die Mitteilung für Lotterien, Tombole, Glückstöpfen oder Benefizbanken muss bei zwei Körperschaften eingereicht werden:

  • Ministero dell'Economia e delle Finanze, Amministrazione Autonoma dei Monopoli di Stato, Ispettorato Compartimentale - Vicolo del Vò, 32 - 38100 Trient
    (siehe beigelegter Vordruck )
  • Bürgermeister der Stadtgemeinde Bozen beim Amt für Wirtschaftstätigkeiten und Konzessionen Gumergasse, 7 39100 Bozen - Erdgeschoss
    (siehe beigelegter Vordruck)

Für die Wettbewerbe ist dagegen eine einzelne Mitteilung an:

  • das Ministerium für das Produktionsgewerbe (anhand eines Vordruckes bei der Handelskammer erhältlich) notwendig.  Die Preiswettbewerbe müssen dem Bezirksinspektorat Trient und dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Bozen nicht gemeldet werden.

Wir weisen auch darauf hin, dass:

  • Die Preise bei Tombola, Lotterie oder Glückstopf dürfen nicht in Geld, öffentlichen oder privaten Schuldscheinen, Wertpapieren oder Edelmetall bestehen, sondern in Dienstleistungen oder beweglichen Gütern.
  • Der Verkauf von Losen oder Tombolakarten mittels Glücksrad oder Ähnliches ist verboten.
  • Die Veranstaltungen werden an der Anschlagtafel der entsprechenden Gemeinde veröffentlicht. Der Veranstalter muss die nicht verkauften Scheine oder Karten überprüfen.
  • Während der Ziehung muss eine vom Veranstalter bevollmächtigte Person anwesend sein.
Lotterie:
erfolgt durch den Verkauf von Losen, die von einem nummerierten Block abgetrennt werden. In der Reihenfolge der Ziehung kann der jeweilige Käufer einen oder mehrere Preise gewinnen.
Der Verkauf der Lotteriescheine ist auf die Provinz des Veranstaltungsortes beschränkt.
Der Gesamtbetrag von € 51.645,69.- darf nicht überschritten werden.
Unterlagen: Meldung an beide Körperschaften.
Tombola (oft auch "Bingo" genannt):
Ziehung von Nummern von 1 bis 90. Jeder Spieler erhält eine oder mehrere Spielkarte mit unterschiedlichen Zahlenreihen. Gewinner ist, dessen Spielkarte als erste mit den gezogenen Nummern übereinstimmt.
Es kann zwar eine unbeschränkte Anzahl von Karten verkauft werden, aber der Gesamtwert der Preise darf den Betrag von € 12.911,42 nicht überschreiten.
Der Verkauf der Spielkarten ist auf das Gemeindegebiet des Veranstaltungsortes sowie auf die angrenzenden Gemeinden beschränkt.
Unterlagen: Meldung an beide Körperschaften mit beigelegten Spielregeln.
Bei der Tombola (nicht bei Lotterie und Glückstopf) muss eine Kaution zu Gunsten der Gemeinde hinterlegt werden, die dem Gesamtwert der Preise entspricht. Innerhalb von 30 Tagen nach der Ziehung wird die Überreichung der Preise an die Gewinner überprüft. Daraufhin wird die sofortige Freigabe der Kaution verfügt.
Glückstopf oder Benefizbank:
besteht im Verkauf von Losen, die nicht, wie der Lotterieschein, mit einer Matrize gekennzeichnet sind. Eine bestimmte Anzahl von Losen müssen Preistreffer sein.
Der Ertrag aus dem Verkauf der Lose darf die Summe von € 51.645,69 nicht überschreiten.
Der Verkauf der Lose ist auf das Gemeindegebiet der Veranstaltung beschränkt.
Die Preisverleihung erfolgt in Anwesenheit eines Stellvertreters, der vom Bürgermeister beauftragt wird.
Unterlagen: Meldung an beide Körperschaften.
Preiswettbewerbe:
Werbeveranstaltungen, die sich in Preis- oder Leistungswettbewerbe unterscheiden, wobei die Sieger entweder durch das Los oder aufgrund einer persönlichen Leistung ermittelt werden (Fähigkeit der Teilnehmer, den Ausgang von Sport- oder Kulturveranstaltungen zu beurteilen oder vorherzusagen, Quizfragen zu beantworten, sowie Leistungen in Projektwettbewerben u.a.m., deren Beurteilung Dritten oder einer Jury überlassen ist ) 
Unterlagen: Meldung an das Ministerium für das Produktionsgewerbe.

Weitere Informationen

Letzte Änderung:Mittwoch, 10. Januar 2024