- Farbige Zonen
- Parkausweise für die farbigen Zonen: Kriterien für die Ausstellung
- 1. Ansässige, die Eigentümer eines Pkws sind
- 2. Ansässige, die Alleinnutzer eines Fahrzeugs sind
- 2.1 Ansässige, die den Parkausweis nicht besitzen, aber ein Fahrzeug nutzen, welches Eigentum anderer Personen ist
- 2.2. Angestellte/Mitarbeiter oder rechtliche Vertreter einer Firma
- 2.3. Ansässige, die ein Auto mit Leasingvertrag nutzen
- 2.4 Rechtliche Vertreter von Vereinen, denen zur Alleinnutzung ein Fahrzeug des Vereins zur Verfügung gestellt wurde
- 2.5. Ansässige Mitglieder von Gemeinschaftsbüros für Freiberufler
- 2.6 Ansässige, welche im Stadtzentrum oder in einer"verkehrsbeschränkten Zone" wohnen und über einen LKW verfügen
- 3) Anrecht auf einen provisorischen Parkausweis
2.1. Ansässige, die den Parkausweis nicht besitzen, aber ein Fahrzeug nutzen, welches Eigentum anderer Personen ist
- Ehepartner
- anderes Elternteil, wenn sie gemeinsame Kinder haben
- Partner, der im Register der Lebenspartnerschaften eingetragen ist
- Verwandte in gerader Linie (Eltern-Kinder, Großeltern-Enkel, Schwiegereltern-Schwiegersohn/-tochter) oder Bruders bzw. Schwester
- Tante/Onkel, Nichte/Neffen, Schwägerin/Schwager und Cousinen,
unter der Bedingung, dass die Besitzer des Autos ihren Wohnsitz in einer anderen "farbigen Zone" der Stadt haben oder außerhalb der Gemeinde Bozen wohnen. Für Punkt 5) muss der Eigentümer seinen Wohnsitz außerhalb der Provinz Bozen haben.
Das Auto muss frei von gültigen Parkausweisen sein.
Einzureichende Unterlagen
- Führerschein
- Fahrzeugschein, wobei die Nutzung von über 30 Tagen (*) ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorgaben eingetragen sein muss; Erklärung des Eigentümers bezüglich der Nutzung des Fahrzeugs, wenn die Nutzungsdauer weniger als 30 Tage beträgt.
(*) Art. 94 Absatz 4-bis C.D.S. Straßenverkehrsordnung und Art. 247-bis D.P.R. n. 495/1992 - Neue Bestimmungen über die Änderung des Namens oder der Angaben des Inhabers der Zulassungsbescheinigung und der vorübergehenden Führung von Fahrzeugen.