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Antrag auf Ermächtigung von Musik bei zeitlich begrenzten Veranstaltungen

Veranstaltungen mit DJ, Live-Musik und Karaoke

Bild: microfono feste karaoke
© www.pixapay.com - Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0)

Allgemeine Informationen

Das Amt für den Umweltschutz ist für die Ermächtigung zeitlich begrenzter Veranstaltungen an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten zuständig, die den Einsatz von lärmerzeugenden Anlagen vorsehen oder anderswie eine beträchtliche Lärmeinwirkung auf die Umgebung haben. Im Gegensatz zu öffentlichen Veranstaltungen, die vom Amt für Wirtschaftstätigkeiten und Konzessionen genehmigt werden, handelt es sich bei zeitlich begrenzten Veranstaltungen um Veranstaltungen mit DJ, Live-Musik, Karaoke, die im Innen- oder Außenbereich (private oder bereits anhand einer Konzession genutzte Flächen) von Gastbetrieben (Bars, Restaurants, Pizzerias usw.) für die Kundschaft abgehalten werden, wenn diese eine Ergänzung zur ordnungsgemäß ermächtigten Speisen- und Getränkeverabreichung darstellen.

Zeitlich begrenzte Veranstaltungen müssen daher die nachstehenden Bedingungen erfüllen:

  • Nicht erlaubt sind Elemente, die den Gastbetrieb (Café, Restaurant, Weinbar usw.) in seiner Art verändern und in ein öffentliches Veranstaltungslokal umgestalten (längere Verweildauer, Entfernung der Tische und Stühle, Einrichtung eigener Säle, Aufstellung besonderer Möbelstücke - z. B. Sofas, Schaffung eines Zuschauerraumes, Anbringung einer Bühnenkulisse oder von Disco-Scheinwerferanlagen, Ausgabe von Freigetränk-Karten am Eingang, Einrichtung einer Tanzfläche für die Gäste usw.).
  • Es darf kein Eintritt verlangt werden, weder direkt noch indirekt (etwa durch einen festen oder prozentuellen Aufschlag auf den Getränke- oder Essenspreis).
  • Zutrittsbeschränkungen oder eine Vorauswahl der Gäste im Eingangsbereich sind nicht zulässig.
  • Es darf keine Werbung gemacht werden, die den Schluss zulässt, dass es sich bei der Veranstaltung um eine zusätzliche unternehmerische Tätigkeit oder um ein unabhängiges, von der Verabreichung von Speisen und Getränken abgekoppeltes Event handeln könnte, und die sich an eine breitere Kundschaft richtet als jene, die den Gastbetrieb gewöhnlich besucht.

Bei der Ausstellung der Ermächtigung muss die Gemeinde gemäß Artikel 12 des L.G. 20/2012 Folgendes berücksichtigen:

  • die Häufigkeit, Dauer und Art der Veranstaltung, das Stattfinden anderer Events im Umkreis des Lokals, der Standort des Lokals sowie etwaige Beschwerden der Anwohner;
  • dass die Räumlichkeiten, in welchen die Veranstaltung stattfindet, sich nicht in oder neben einem vorwiegend als Wohngebäude genutzten Gebäude befinden;

oder

  • dass der Betreiber/die Betreiberin des Lokals - für den Fall, dass sich die Räumlichkeiten, in welchen die Veranstaltung stattfindet, in oder neben einem vorwiegend als Wohngebäude genutzten Gebäude befinden - einen technischen Bericht eines Lärmschutztechnikers/einer Lärmschutztechnikerin vorlegt, der die Einhaltung der Grenzwerte gemäß L.G. 20/2012 zum Schutz der Nachbarschaft bescheinigt und außerdem bestätigt, dass keine Änderungen (räumlicher Natur oder in Bezug auf den Standort der Musik- und Verstärkeranlagen) angebracht worden sind.

Bei der Erteilung der Ermächtigung berücksichtigt die Stadtverwaltung auch die von den Antragstellenden angeführten technischen/organisatorischen Maßnahmen zur Minimierung der Lärmbelästigung für die Nachbarschaft sowie eventuelle Pausen bei Veranstaltungen von längerer Dauer; berücksichtigt werden darüber hinaus die Veranstaltungen in Gewerbezonen, die angesichts der geringeren Anzahl von Wohnungen und Personen eine längere Dauer haben können, insbesondere in den Abend- und Nachtstunden.

In jedem Fall liegt es im Ermessen der Stadtverwaltung, technische und organisatorische Auflagen, zeitliche Begrenzungen, Pausen usw. vorzuschreiben, wenn sie der Ansicht ist, dass die Art, Dauer oder Häufigkeit der Veranstaltung zu einer übermäßigen Lärmbelästigung führen kann.

So geht's

Der Antrag auf Erteilung der Ermächtigung muss mindestens 30 Tage vor der Veranstaltung eingereicht werden.

Einzelfirmen und Gesellschaften müssen den Antrag per PEC-Mail an die Adresse 5.3.0@pec.bolzano.bozen.it senden. Der Antrag muss digital unterschrieben und im PDF/a-Format versandt werden. Anträge, die nicht digital unterschrieben werden, müssen händisch unterschrieben, eingescannt und als PDF-Datei versandt werden. In diesem Fall ist dem Antrag die eingescannte Kopie eines gültigen Personalausweises des Antragstellers/der Antragstellerin beizulegen. Die Stempelsteuer kann mit der "Eigenerklärung über die Bezahlung der Stempelsteuer" entrichtet werden. Im Antrag, eventuell auch als Anlage, muss der/die Antragstellende die technischen/organisatorischen Maßnahmen zur Minimierung der Lärmbelästigung für die Nachbarschaft sowie eventuelle Pausen bei Veranstaltungen von längerer Dauer angeben.

Für folgende Veranstaltungen mit Musikprogramm ist nach Maßgabe der Anordnung Nr. 52/0122713 vom 2.8.2018 keine Ermächtigung notwendig:

  • für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, die zwischen 9.00 Uhr und 22.00 Uhr der Gewerbezone "Bozen Süd" stattfinden (in Gebäuden und im Freien);
  • für Flashmobs, die zwischen 9.00 Uhr und 22.00 Uhr in der Gewerbezone "Bozen Süd" stattfinden;
  • für Flashmobs, die zwischen 9.00 Uhr und 22.00 Uhr im Stadtgebiet (mit Ausnahme der Gewerbezone "Bozen Süd" ) stattfinden, sofern höchstens 30 Minuten lang Verstärkeranlagen verwendet werden;
  • für religiöse Veranstaltungen oder Prozessionen, Faschingsumzüge mit Musik und Gesang (die etwaige Notwendigkeit eines Begleitschutzes und einer Anordnung zur Regelung des Verkehrs durch die Stadtpolizei bleibt hiervon unberührt);
  • für Einweihungen oder Jubiläumsfeiern von Geschäften oder Gastbetrieben mit kostenloser Ausgabe von Speisen und Getränken:
    • sofern diese nicht öfter als 1 Mal jährlich stattfinden und für höchstens 4 Stunden (nicht zwingend durchgehend), nicht jedoch zwischen 22.00 Uhr und 9.00 Uhr, Musik abgespielt wird;
    • Gewerbezone "Bozen Süd": sofern diese nicht öfter als 1 Mal jährlich stattfinden und zwischen 22.00 Uhr und 9.00 Uhr keine Musik abgespielt wird;
  • für Veranstaltung mit Live-Musik oder DJ ohne Verstärkeranlage maximal 1 Mal im Monat zwischen 18.00 Uhr und 21.00 Uhr Uhr im Außenbereich von Temporary Shops stattfinden, ausgenommen am Obstplatz, im ersten Abschnitt der L.-da-Vinci-Straße, in der Goethestraße, in der Museumstraße und in der Erbsengasse, da in diesen Gegenden Lärm und Ruhestörungen besonders problematisch sind;
  • für politische Veranstaltungen (sofern dort keine Bühnenaufbauten mit Beleuchtungszügen und Lichtern montiert werden - Podeste sind hingegen zugelassen) mit einem nicht mehr als 3-stündigen Musikprogramm (die Anmeldung der Veranstaltung bei der Quästur im Sinne der geltenden Gesetzesbestimmungen bleibt hiervon unberührt).

Veranstaltungen nach Punkt 1), 2), 3), 5a), 5b), 5bis) und 6 müssen den nachstehend angeführten Stellen in jedem Fall schriftlich (per E-Mail) gemeldet werden:

  • dem Amt für den Schutz der Umwelt und des Territoriums
  • der Stadtpolizei
  • dem Amt für Wirtschaftstätigkeiten und Konzessionen
  • dem Amt für Mobilität und
  • dem Amt für Arbeitssicherheit

Die Veranstaltung ist spätestens 7 Kalendertage im Voraus per E-Mail (Adressen siehe Seitenende) mitzuteilen. Die genannten Stellen können bei Bedarf ergänzende Unterlagen anfordern.

Straßenmusiker müssen, unbeschadet der Bestimmungen in der Anordnung des Bürgermeisters vom 10.12.2019 und nachfolgender Änderungen, für ihre Tätigkeit eine Ermächtigung einholen. Diese wird von der Stadtpolizei erteilt.

Ist die Verwaltung dennoch der Ansicht, dass von einer der genannten Veranstaltung aufgrund ihrer Art, ihrer Dauer oder aufgrund des Veranstaltungsortes (Beispiel: der Veranstaltungsort liegt in einer Gewerbezone, jedoch in nächster Nähe zu einem Wohngebiet) eine beträchtliche Lärmeinwirkung auf die Umgebung ausgeht, kann sie mit entsprechender Maßnahme die Dauer beschränken oder bestimmte Auflagen zur Eindämmung der Lärmbelastung für die Anwohner erlassen oder die Durchführung der Veranstaltung untersagen.

Kosten und Voraussetzungen

  • Stempelsteuer zu 16,00 € für den Antrag
  • Stempelsteuer zu 16,00 € für die Ausstellung der Genehmigung
    In elektronischer Form zu entrichten mittels Eigenerklärung über die Bezahlung der Stempelsteuer (siehe Formular)

Fristen und Fälligkeiten

30
Tage
Maximale Bearbeitungszeit

Kontakt

5.3 Amt für den Schutz der Umwelt und des Territoriums/Vorübergehende Veranstaltungen mit Musik

Telefon:
0471 997481

E-Mail:
5.3.0@gemeinde.bozen.it

PEC:
5.3.0@pec.bolzano.bozen.it

Gültig ab 01.01.2021
Mo.
09:00 - 12:00
Di.
08:30 - 13:00
Mi.
09:00 - 12:00
Do.
08:30 - 13:00, 14:00 - 17:30
Fr.
09:00 - 12:00
A.3 Stadtpolizeikorps

Telefon:
0471 997701

Fax:
0471 997704

E-Mail:
a.3@gemeinde.bozen.it

PEC:
a.3@pec.bolzano.bozen.it

Gültig ab 01.05.2018
Mo.
08:30 - 12:00, 14:30 - 16:30
Di.
08:30 - 12:00, 14:30 - 16:30
Mi.
08:30 - 12:00, 14:30 - 16:30
Do.
08:30 - 13:00 , 14:00 - 17:30
Fr.
08:30 - 12:00
8.3 Amt für Wirtschaftstätigkeiten und Konzessionen

Telefon:
0471 997353

Telefon:
0471 997494

E-Mail:
8.3.0@gemeinde.bozen.it

PEC:
8.3.0@pec.bolzano.bozen.it

Gültig ab 01.01.2021
Mo.
09:00 - 12:00
Di.
08:30 - 13:00
Mi.
09:00 - 12:00
Do.
08:30 - 13:00, 14:00 - 17:30
Fr.
09:00 - 12:00
5.2 Amt für Mobilität / Besetzung öffentliches Grundes / Veranstaltungen

Telefon - InfoStände, Tische, usw.:
0471 997355

E-Mail:
5.2.0@gemeinde.bozen.it

PEC:
5.2.0@pec.bolzano.bozen.it

Gültig ab 01.01.2021
Mo.
09:00 - 12:00
Di.
08:30 - 13:00
Mi.
09:00 - 12:00
Do.
08:30 - 13:00, 14:00 - 17:30
Fr.
09:00 - 12:00
6.1 Amt für Arbeits- und Veranstaltungssicherheit

Telefon:
0471 997510

Fax:
0471 997600

E-Mail:
6.0.1@gemeinde.bozen.it

PEC:
6.0.1@pec.bolzano.bozen.it

Gültig ab 01.01.2021
Mo.
09:00 - 12:00
Di.
08:30 - 13:00
Mi.
09:00 - 12:00
Do.
08:30 - 13:00, 14:00 - 17:30
Fr.
09:00 - 12:00

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Letzte Änderung:Freitag, 23. Februar 2024